Der Verein für Geschichte an der Universität Paderborn bemüht sich, junge Menschen für die Auseinandersetzung mit der Geschichte zu interessieren – auch bereits vor dem Studium. Neben dem Preisgeld und der kostenfreien Schnuppermitgliedschaft bekommen die Preisträger unsere Zeitschrift, die Paderborner Historischen Mitteilungen, die in Zusammenarbeit mit Studierenden redigiert wird, bzw. deren Beiträge enthält, als Weiteres eventuelle Publikationen in den beiden Reihen „Beiträge zur Paderborner Geschichte“ und „Paderborner Historische Forschungen“. Als ein Medium, das vor allem von Jüngeren genutzt wird, weisen wir sie auch hin auf die Internetplattform „Westfälische Biografien“.
PRÄMIERTE ARBEITEN
1. Preis 2013
Autor: Gregor Christiansmeyer
Das Kondominium über Lippstadt 1445 – 1851
Eine besondere Nachbarschaft
Einleitung in das Thema:
Das Kondominium über Lippstadt – Eine besondere Nachbarschaft
Historische Hintergründe
– Wie die Lipper von Lippstadt nach Lippe kamen
– Die Vorgeschichte des Kondominiums
Hauptteil:
Die Samtherrschaft, eine Nachbarschaft – vom Segen zum Fluch –
– Die segensreiche Zeit
– Wandel und Fluch
– Ende der Samtherrschaft
Fazit
– Urteil aus damaliger Sicht
– Urteil aus heutiger Sicht
Quellen- und Literaturanhang
– Schriftliche Quellen
– Bildquellen
– Literatur
Anmerkungen
– Fußnoten
Das Kondominium1 über Lippstadt – Eine besondere Nachbarschaft
Ostwestfalen. Und dann Lippe. Ostwestfalen-Lippe.
Allein dieser Begriff regt schon zum Nachdenken über das Thema Nachbarschaft an. Westfalen und Lipper, was war das wohl für ein Nachbarschaftsverhältnis über die Jahrhunderte? Gab es Höhen und Tiefen, wenn ja, welche waren das? Oder war das Verhältnis doch eher konstant?
Wenn man auf dieses Thema stößt, denkt man beispielsweise an Grenz- und Konfessionskonflikte oder die Integration von Lippe nach dem Zweiten Weltkrieg in das bereits existierende, neu geschaffene Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Bei genauerem Hinschauen auf den großen Themenkomplex wird aber auch noch ein ganz anderer, interessanter Aspekt der Nachbarschaft deutlich: Das Kondominium oder auch die Samtherrschaft über die Stadt Lippstadt ab dem 15. Jahrhundert. Der Stammort des Hauses Lippe, zumindest zur Hälfte unter fremder Herrschaft? Wie konnte es dazu kommen und warum siedelten sich die Lipper nicht um Lippstadt herum an? Diese grundlegenden Fragen müssen beantwortet werden, bevor es überhaupt möglich ist, über die zunächst positive, später aber negative Entwicklung des Kondominiums nachzudenken.
Sobald der Kondominiumsvertrag zwischen Mark/Brandenburg und Lippe unterzeichnet war, waren die Herrscher wie auch die Bürger Lippstadts vor ganz andere Fragen gestellt. Zunächst hatte die Samtherrschaft Vorteile für alle Seiten, doch dann wendete sich das Blatt. Aus dem Segen wurde ein Fluch. Aber warum? Waren sich die Nachbarn nicht mehr einig? Warum wurde das Kondominium nicht schlichtweg aufgelöst, um die Probleme der Beteiligten zu lösen?
Schließlich änderte sich die Situation. 1851 wurde die Samtherrschaft ohne die Einwirkung großer Ereignisse plötzlich aufgelöst. Auch hier stellt sich eine Frage: Wie kam es zur plötzlichen friedlichen Lösung des scheinbar unlösbaren Nachbarschaftskonflikts?
Zum Abschluss ist noch festzustellen, inwiefern das gesamte Kondominium wie auch seine Auflösung aus damaliger und heutiger Sicht zu beurteilen sind. Eine wichtige Rolle spielt hierbei noch einmal der Nachbarschaftsaspekt.
Ein kurzer Arbeitsbericht wird die Vorgehensweisen und Forschungsmethoden sowie -wege dokumentieren.
Der Stammort des Hauses Lippe, zumindest zur Hälfte unter fremder Herrschaft? Wie konnte es dazu kommen und warum siedelten sich die Lipper nicht um Lippstadt herum an? Genau diese beiden Fragen aus der Einleitung sind elementar, um das Machtgefüge in der ‚Herrschernachbarschaft Kondominium‘ überhaupt verstehen zu können. Darum ein kurzer Überblick über die historischen Hintergründe.
Wie die Lipper von Lippstadt nach Lippe kamen2
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Frage nach der Herkunft der Lipper, wie auch dieeiner Menge anderer Adelsfamilien, aus heutiger Sicht schwer bis gar nicht nachzuvollziehen ist. Erst „mit dem zwölften Jahrhundert lichtet sich das Dunkel, welches die Anfänge des lippischen Hauses verhüllt“3. Das erste Mal taucht der Name des Hauses Lippe in einer Urkunde des Klosters Corvey am 5. März 1123 auf: „Bernhard de Lippe“.
Offenbar besaßen die Lipper in der Nähe Erwittes einen Herrenhof mit dem Namen Hermelinghof, was soviel bedeutet wie der Hof eines Hermanns. Dieser Hof kann nur in der Nähe der späteren Burg der Landesherren gelegen haben.
An eben diesem Ort gründete Bernhard II. zur Lippe 1185 die erste westfälische Gründungsstadt mit planmäßigem Grundriss: Das heutige Lippstadt. Somit schufen die Lipper zu diesem Zeitpunkt ihr jahrhundertelanges Zentrum der Herrschaft, das später zum Kondominium werden sollte.
In den ersten Jahrhunderten lebten hier hauptsächlich Ackerbürger und Handwerker, doch nachdem Lippstadt zum Mitglied der Hanse geworden war, kam es so immer mehr unter den Einfluss der Händler und Kaufleute.
Bereits zu Beginn sicherten sich die Einwohner Lippstadts wichtige Mitbestimmungsrechte, so hatten sie Einfluss auf die Einsetzung des Propstes und des Richters, auf den Rat und die Befestigung und Verteidigung der Stadt. Die Herrscher und Bürger lassen sich also auch als mehr und mehr gleichberechtigte Nachbarn betrachten.
Die Lippischen Landesherren erlangten im 13. und 14. Jahrhundert immer größeren Einfluss, so zum Beispiel durch den Gewinn der Herrschaft Rheda. Doch anders als in den meisten anderen Regionen gab es rund um das Zentrum des Lipperreiches keine Möglichkeit für eine Territorialerweiterung, da der Nachbarstaat Kurköln die gesamte Region beherrschte. Aber den Lippern gelang es, Gebiete auf der anderen Seite des Teutoburger Waldes zu erwerben.
Sicherlich hilfreich war, dass im benachbarten Bistum Paderborn ein Lipper auf dem Bischofsthron saß. Kernland der damaligen Erwerbungen: Der heutige Kreis Lippe. Das Gebiet zerfiel aber schnell in einen östlichen und einen westlichen Teil. Die Wiege des Lippergeschlechtes, Lippstadt, blieb dennoch völlig isoliert.
Die Vorgeschichte des Kondominiums4
Das vom Rest des Staatsgebietes isolierte Lippstadt spielte im Folgenden auch eine wichtige Rolle beim Machtkampf im Hause Lippe. So war das lippische Territorium durch Vererbung 1344 geteilt worden, mit dem Zusatz in der Teilungsurkunde, dass im Falle eines erbenlosen Herrschertods „del herrschap wederkomen in der rechten erven hant“5. Doch als Bernhard V. 1365 tatsächlich ohne männliche Erben starb, beanspruchte dessen Schwiegersohn Otto von Tecklenburg das Gebiet obwohl es nach dieser Regelung Simon III. von Lippe zugestanden hätte. Ein Machtkampf zwischen Simon III. und Otto brach aus: Die Tecklenburger Fehde.
Simon III. gelang es, Lippstadt auf seine Seite zu ziehen. Daraufhin beschloss er 1368 das „Pactum unionis“, das die Unteilbarkeit der lippischen Territorien festsetzte. Als Simon jedoch im weiteren Verlauf der Fehde in die Gefangenschaft von Tecklenburgs geriet, musste er Lippstadt an den verwandten Grafen von Mark verpfänden, um das Lösegeld zahlen zu können. Es fand hier bereits eine Art etablierte Nachbarschaftshilfe statt. Lippstadt war jedoch nicht der einzige Ort, den Simon verpfänden musste.6 Auch hatte er die Herrschaft Rheda an den Rivalen um das Erbe, Otto, abzutreten.
Die verhängnisvolle Verpfändung fand am 13. Juli 1376 statt. Nicht nur die Stadt, sondern auch, „das was Frau Richardis von der Lippe *…+ zu ihrer Leibzucht in der Stadt Lippe und ihrer Feldmark an Mühlen *…+ gehabt, *…+ in die Pfandherrschaft fallen“,7 nicht verpfändet wurde allerdings der Ursprung des Geschlechts, Lipperode. Simon III. erhielt 8.000 Mark Silber8 und ein Recht zur halbjährigen Kündigung des Pfandvertrags.
Lippe konnte es in den nächsten Jahrzehnten nie gelingen, die Pfandsumme aufzubringen und so nahm die Macht der Märker immer weiter zu. Währenddessen huldigte Lippstadt den Märkern als Pfandherren und den Lippern als Erbherren. Aber die Märker betrachteten Lippstadt mehr und mehr als ihr rechtmäßiges Eigentum.9 So geschah es trotz häufiger freundschaftlicher und nachbarschaftlicher Bestätigung des Pfandvertrages durch die Edelherren zur Mark, dass der Herzog von Kleve 1418 Lippstadt als „unser*e+ Stadt zur Lippe“10 bezeichnete.
Als Kleve-Mark in der Soester Fehde11 jedoch die Unterstützung ihres lippischen Nachbarn gegen den kölnischen Rivalen benötigte, wurde den Lippern eine Umwandlung der Pfandherrschaft in eine gemeinsame, gleichberechtigte Samtherrschaft angeboten. Im Grunde genommen eine Herrschernachbarschaft.
Die Nachbarschaftsbeziehung war von nun an in der Lippstädter Samtverfassung von 1445 geregelt
Die Samtherrschaft, eine Nachbarschaft – vom Segen zum Fluch
Wie bereits kurz dargelegt, war die Nachbarschaft in den ersten Jahrzehnten für alle Seiten, Kleve-Mark, Lippe und im Besonderen auch die Bevölkerung, von großem Vorteil. Doch bereits im 16. Jahrhundert setzte ein Wandel ein: Aus der zunächst einträchtigen Nachbarschaftsbeziehung wurde eine von Konflikten und Streit wie Kämpfen um größeren Einfluss geprägte Epoche, die die Samtherrschaft schließlich in ihr Scheitern führte.
Aus diesem Grund wird zunächst der Kondominiumsvertrag genauer beleuchtet, um im Anschluss die Segenszeit (die positiven Auswirkungen bis zum 16 Jh.) mit den konkreten Auswirkungen auf Lippstadt und ein Beispiel für die Zeit des Fluchs (negative Auswirkungen ab dem 16. Jh.) sowie den Vorgang der Auflösung darzulegen. Dabei wird der Fokus auch weiterhin auf das Nachbarschaftsverhältnis und den geschichtlichen Verlauf des Kondominiums gelenkt.
Zentral bleibt dabei, dass das samtherrliche Gebiet von den beiden Landesherren Mark (südwestlich) und Lippe (nordöstlich) völlig isoliert war. 12 Diese Isolation sorgte neben der Bedrohung durch die Umliegenden Territorien zu einer teilweisen Eigenständigkeit der Stadt. Zur Bedeutung dieses Umstandes in den folgenden Abschnitten mehr.
Die segensreiche Zeit
Der Kondominiumsvertrag vom 10. März 1445 regelte alle Belange der Teilung, die keineRealteilung war. Vielmehr findet eine gleichmäßige Aufteilung von den Einnahmen und Rechten statt. Besonders wichtig ist hier die Eins-zu-Eins-Teilung, die im Vertrag mehrfach betont wird. So schreiben die Vertragspartner fest, dass jeder von ihnen „de [theoretische, G. C.] helfte des vorgemekten Stat van der Lyppe“13 beherrschen solle, es hat laut Vertrag also keiner der beiden mehr Einfluss auf die Geschicke der Stadt: Eine gleichberechtigte Nachbarschaft!?
Die obengenannte Teilung war zudem nicht nur eine Lösung zwischen Jungherzog Johann von Kleve und dem Herrscherhaus der Lipper, im Vertrag vertreten durch die Brüder Bernhard VII. und Simon IV., sondern es wurde eine gemeinsame Herrschaft über Lippstadt auf Dauer angestrebt. So legten die beiden Herrscher im Vertrag fest, dass das Kondominium von „onsen [ihren, G. C.] erven ind nakomlingen tot onser [ihrer jeweiligen, G. C.] helfte“14 fortgeführt werden solle. Konkret bezieht sich der Vertrag auf „die selve onse [ihre, G. C.] stat, burgere ind medewoenres“15, jedoch nicht auf Lipperode und das Stift Cappel, die auch zur Pfandherrschaftszeiten im Besitz Lippes verblieben waren.
Auch die gemeinsame Vertretung durch „eynen [praktisch wechselseitig benannten, G. C.] amptman *…+ enen richter ind gerichtzbaden“16 wird geregelt, was auf eine Vertrauensbeziehung zwischen den Herrschernachbarn hinweist. So trauen sie dem jeweils anderen Vertragspartner ein vertragsgerechtes Handeln und die kluge Wahl eines für die Samtherren tätigen Richters und einiger Gerichtsboten zu. Auch wird im Vertrag ein gemeinsames Vorgehen „mit des anderen gueden wille ind volbert“17 festgelegt. Es wird also eine gewisse gegenseitige Grundvollmacht vertraglich fixiert, die das Handeln für die jeweiligen Nachbarn vereinfacht. Besonders wichtig ist hier hinzuzufügen, dass der oben erwähnte Amtmann die rechtmäßige Vertretung beider Herren in Lippstadt war und auch die Steuereinnahmen für die Landesherren eintrieb. Es konnte zwar auch von jedem Landesherrn ein Amtmann eingesetzt werden, was jedoch während der „Segenszeit“ bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts keinem der Herrscher nötig erschien. Eben dies machte einen wichtigen Bestandteil der Kondominiumsvereinbarung aus:
Die eigentliche Teilung der Stadt war finanzieller Natur. So legten die Herrscher fest, dass von „alle*n+ renten, gulde, vervallen ind upkomyngen buten ind bynnen onser *ihrer, G. C.] stat vurgenomt *…+ eyner ygelijcken van ons [ihren, G. C.] partijen die helfte“19 bekommen sollte. Also eine gerechte Ertragsteilung in der Stadt zwischen dem Erbherren Haus Lippe und den ehemaligen Pfandherren aus der Grafschaft Kleve.
Bei Veränderungen an der Stadt an sich, wie beispielsweise Befestigungsbau oder Vergrößerungen, vereinbarten die Herrscher die Gegenseite zu informieren und keine Alleingänge zu unternehmen. Auch wollten sie sich gegenseitig schützen und unterstützen.20
Zum Schluss noch eine wichtige Klausel des Kondominiumsvertrags: Konflikte zwischen den beiden Parteien sollten vom Amtmann oder von Freunden geschlichtet werden. Falls diese Streitschlichtung ohne Erfolg verliefe, so sollte der Rat von Lippstadt entscheiden.21 Eben diese Klausel sorgte ab dem 16. Jahrhundert für den Wandel zum Fluch22, also dem negativen Zeitraum derSamtherrschaft. So konnte es dem Rat anfangs gelingen, das Schlichtungsrecht häufig für sich zu beanspruchen und damit großen Einfluss auf die Lippstädter Politik auszuüben. Später verlor diese Form der Schlichtung aber an praktischen Einsatzmöglichkeiten, da die Stadtherren unnachgiebiger wurden.
Bereits in den ersten Jahren erwies sich dieser Samtherrschaftsvertrag als äußerst nützlich für die Stadt. So hatte Simon I. zur Lippe 1314 schon vor der Verpfändung den Rat Lippstadts als Schlichter in allen Streitigkeiten zwischen Bürgern und Landesherrn anerkannt. Diese Regelung galt auch bis zum Ende der Segensperiode ab 1535. Als Grund hierfür wird angeführt, dass die Landesherren der „Hülfe der Stadt nicht entbehren konnte*n+“.23 Somit ist hier eine Nachbarschaftsbeziehung zwischen den Bürgern und den Landesherren zu beobachten, wobei die Lippstädter Bürgerschaft versuchte, mehr Einfluss zu gewinnen und durch die Unterstützung ihrer Herrscher und Nachbarn unabhängiger zu werden, was hier zunächst auch funktionierte.
Besonders gestärkt wurde diese Unabhängigkeit der normalerweise unterdrückten Untertanen-Nachbarn durch den Anbruch der Samtherrschaft. Hiermit setzte sich die positive Dynamik des 14. Jahrhunderts fort und erreichte sogar einen Höhepunkt. Es war dem Rat Lippstadts möglich, eigenständig ‚Bündnisse und Einigungen‘ mit verschiedenen Städten und Herrschern abzuschließen, ohne eine Einmischung von Seiten der Landesherren befürchten zu müssen. Dieser Zustand wurde von den beiden Landesherren geduldet, da Lippstadt ihnen in Notsituationen auch häufig Geld lieh.24
Folglich bestand nicht nur zwischen den Herrschern eine Nachbarschaftsbeziehung auf praktischer Ebene, die auf Leistungen und Gegenleistungen basierte, sondern auch zwischen Herrschern und Bürgern, was in dieser Zeit wohl kein Einzelfall, aber auch keinesfalls die Regel war. Nur so konnten sich die Bürger Lippstadts eine so große Selbstständigkeit erarbeiten.
Ein weiterer Vorteil ergab sich dadurch, dass es den Bürgern zu dieser Zeit häufig gelingen konnte, die beiden Landesherren und unterschiedliche Entscheidungen und Erlasse gegeneinander auszuspielen.25 Wie schon beim Kondominiumsvertrag angemerkt, lag das letzte Schlichtungsrecht im Streitfall beim Rat der Stadt und somit nicht bei den Landesherren, sondern in der Hand der Bürger. Dieses Faktum wurde immer wieder bewusst ausgenutzt. Zudem schienen die Samtherren Kleve/Mark und Lippe nur in geringem Maße an der Ausübung ihrer landesherrlichen Rechte interessiert zu sein26.
Ein weiteres Recht, das die Bürger beziehungsweise der Rat den Landesherren strittig machte, war die Gerichtsbarkeit. So übte der Rat in den Jahren der Segenszeit nach und nach immer mehr Bereiche des Gerichtswesens aus und die landesherrlichen Gerichte wurden in ihrer Bedeutung und Funktion zurückgedrängt. Es entstanden auch weitere, so genannte Konkurrenzgerichte.27
Zum Nachbarschaftsverhältnis der beiden Herrscher ist zu diesem Zeitpunkt noch besonders wichtig zu erwähnen, dass es bereits zu Beginn des 16. Jahrhunderts, also noch in der Segensepoche, einen engen und regelmäßigen Kontakt zwischen den Häusern Mark/Kleve und Lippe gab. Auch schlossen sie verschiedene Zusatzverträge ab, um sich gegenseitig weiter abzusichern. Ein Beispiel ist hier der „Vertrag de Anno 1532.“28, in dem Beziehungen geregelt wurden.
Parallel zu diesen inneren Stärkungsprozessen kam es jedoch zu einer außenpolitischen Schwächung der Stadt, eben weil Lippstadt so unabhängig von den beiden Landesgebieten der Herrscher war29. Die Städter konnten zwar weitgehend unbehindert Verträge abschließen, aber es wurden beispielsweise in jedem Fall Zölle auf die Lippstädter Waren erhoben und es kam trotz der inneren Stärkung zu Einflussversuchen von außenstehenden Mächten wie Münster und Köln.30 Es gelang der Stadt Lippstadt dennoch durch ihre starke wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine hohe Unabhängigkeit zu bewahren.31 Durch diese Prozesse wurde das Nachbarschaftsverhältnis zwischen den drei betrachteten Parteien nicht beeinflusst.
Dieser Zustand, der zu einer Blüte Lippstadts führte und den Einfluss der beiden Landesherren gering hielt, war jedoch nicht von langer Dauer, denn die Reformation ab dem Jahr 1524 sollte einen für die Bürger bitteren Wandel bringen.
Wandel und Fluch
Es gelang den Bewohnern Lippstadts nicht ewig, die beiden Samtherren gegeneinander auszuspielen und so die eigene Unabhängigkeit zu bewahren. Lippstadt hatte sich bis zum ersten Drittel des 16. Jahrhunderts Schritt für Schritt immer weiter dem Rand der Einflusssphäre der Landesherren genähert, überschritt aber mit ihrem Handeln während der Reformation und der Ratsumbildung eine unsichtbare Grenze. Die Belastungsgrenze der beiden Herrscher war erreicht. Dieses eigenständige, fast schon herausfordernde Handeln ihrer Untertanen konnten sie sich nicht länger gefallen lassen. Der zwischen beiden Nachbarschaftsseiten folgende Konflikt, den die Herrscher gemeinsam gewinnen konnten, führte zum Wandel und schließlich zum Fluch des Kondominiums.
Titelblatt des Westermannschen Katechismus, Druck 1524 32
Zwei Mönche des Lippstädter Augustinerklosters, Johannes Westermann und Herman Koiten, gingen zum Theologiestudium 1521 nach Wittenberg. Drei Jahre später kehrte Westermann nach Lippstadt zurück. Dort hatte er von Luthers Lehren erfahren und brachte die Ideen mit in seine Heimat. Vor Ort begann er 1524 zu predigen und zog eine große Menge an Zuhörern an. Noch im selben Jahr wurden seine Predigten im „Westermannschen Katechismus“ zusammengefasst und in Lippstadt gedruckt.33
Die Predigten in der niederdeutschen Mundart kamen besonders gut bei den Bürgern Lippstadts an, weil sie die alltäglichen Probleme ansprachen. Auch darum fand die Reformationsbewegung hier immer mehr Anhänger. Parallel dazu wuchs die Anhängerschaft auf kirchlicher Seite durch Würdenträger, die Westermann zustimmten. So konnte auch keine Spaltung der Bürgerschaft in dieser Frage stattfinden.34 Eine neue Religionsgemeinschaft in Nachbarschaft entstand.
Anders als Simon V., der immer noch überzeugter Katholik war, stand Johann III. von Jülich-Kleve-Berg im Allgemeinen positiv dazu und ließ vorsichtige Reformationsversuche auf seinem Herrschaftsgebiet zu, wollte aber die Kontrolle über den Prozess der Reformation behalten. Er beabsichtigte einerseits, an den alten Lehren festzuhalten, aber auch neue Ideen umsetzen zu lassen.35 Also fand hier zunächst noch keine wirkliche Bedrohung der Selbstständigkeit der Stadt statt. Die ‚Herrscher-Nachbarn‘ hielten noch still. Noch war ihr Handlungsspielraum recht groß, da bisher keine für die Kondominialherren wichtigen Entscheidungen36 getroffen worden waren.
Ihre Eigenwilligkeit und Selbstständigkeit stellten die Bürger 1530 durch die Berufung von Gerhard Oemeken unter Beweis. Er sollte eine neue Kirchenordnung und Verfassung erarbeiten.37 Hiermit begann die offene Provokation der Lippstädter gegenüber ihren ‚Herrscher-Nachbarn‘. Einer der beiden Landesherren, Johann III., hatte Oemeken nämlich bereits im Vorjahr aus seinem Gebiet ausweisen lassen, da er als zu radikal betrachtet wurde. Als der Landesherr von diesem Affront erfuhr, sandte er ein Mahnschreiben an den Rat Lippstadts. Es entstand ein reger und inhaltlich immer wütender werdender Briefwechsel zwischen dem Rat und den Landesherren, da Johann III. zu seiner Unterstützung auch Simon V. hinzugezogen hatte.38
Nun bildeten sich klare Fronten in der Nachbarschaftsbeziehung. Auf der einen Seite formierten sich die beiden Landesherren Lippe und Kleve, die ihre Rechte und ihren Einfluss auf die Stadt wieder stärken wollten, nachdem die Stadt bisher mehr oder weniger eigenmächtig hatte schalten und walten können. Gemeinsam, gewissermaßen auch nachbarschaftlich, wollten sie Druck auf Lippstadt ausüben. Dagegen positionierten sich die Lippstädter, vertreten durch ihren Rat, die ihre Unabhängigkeit behaupten und endgültig durchsetzen wollten. Sie konnten jedoch nicht mit einer Unterstützung von außen rechnen, da die „märkischen Schwesterstädte[]”39 sich nicht gegen ihren Herrscher wenden wollten. Es sollte also zu einem recht ungleichen Nachbarschaftskampf kommen.
Während die Stadt eher auf juristischer Ebene argumentierte und versuchte sich zu behaupten, setzten die beiden Stadtherren auf eine biblisch geprägte Gewissensargumentation. Sie forderten ihr Herrschaftsrecht ein und wollten alle Regierungsangelegenheiten Lippstadts wieder zurück in ihre Einflusssphäre bringen.40
Die immer größer werdende Anspannung in der Stadt zeigte sich auch im alltäglichen Stadtbild: Die Wehranlagen und Stadttürme waren durchgängig besetzt und Prozessionen fanden statt, bei denen Puppen von Papst und Kaiser mitgeführt wurden, um sich über ihre angebliche Berufung durch Gott lustig zu machen.41
Zu einer weiteren Verschärfung der Situation kam es bei der Ratswahl 1531. Die Anhänger der Reformation erneuerten das System der Ratswahl und der Stadtregierung. Es waren jedoch nur die Anführer dieser Bewegung, die die Reform durchsetzten, nicht die Bürger im Allgemeinen. Diese Reform erfolgte zwar nicht ohne den Widerstand des alten Rats, dieser hatte jedoch durch eine nachgiebige und eigennützige Politik das Vertrauen der Lippstädter verspielt. Nun sollte die Gemeinheit42 zum ersten Mal ernsthaft in die Ratswahl eingebunden werden. So wurde durchgesetzt, dass der neue regierende Rat zur Hälfte aus Handwerkern bestand und durch einen ebenfalls neu geschaffenen Nebenrat kontrolliert wurde. Auch eine Verfassung wurde ausgearbeitet.43 Durch den Nebenrat, der auch als Tribunium bezeichnet wurde, erhielten die neun Zünfte Lippstadts und die Lippstädter Gemeinheit konkrete Einflussmöglichkeiten auf die Politik der Stadt und auch auf den weiteren Konfliktverlauf mit den Herrschern. Schließlich kontrollierte das Tribunium auch die Finanzen der Stadt.44
Von nun an bestand der Rat aus den alten Mitgliedern und einer neuen Gruppe, die die Interessen der Stadt weiterentwickeln sollten. Diese Verfassungsänderung, aus dem Konfessions- und Machtkonflikt entstanden, heizte diesen Konflikt weiter an. Gemeinschaftlich wandten sich Simon V. und Johann III. noch einmal an die Räte der Stadt und forderten sie auf, die Reformen zurückzunehmen und sich bei ihnen als Landesherren zu entschuldigen. Daraufhin betonte Lippstadt das Recht der selbstständigen Ratswahl und versuchte somit seine Selbstständigkeit zu behaupten. Auch die Gewissensfreiheit, die Religion betreffend, wurde als wichtiges Argument wiederholt herausgestellt. Aber die Landesherren reagierten hier ebenfalls mit Glaubensargumenten von ihrer Seite.45
Der Konflikt trat in eine neue, noch stärkere Phase ein, als die Landesherren, gemeinsam mit den benachbarten Landesherren, eine wirtschaftliche Versorgungsblockade gegen Lippstadt errichteten. Außerdem war die Sicherheit der Lippstädter im Blockaderaum nicht mehr gewährleistet, da sie beispielsweise von anderen Herren gefangen genommen wurden.46 Das gesamte Embargo umfasste auch eine Lebensmittelsperre, was die Bürger Lippstadts zusätzlich in Bedrängnis brachte.47
Aus angestrebten Verhandlungen zwischen dem Rat und den Landesherren auf den Landständeversammlungen in Hamm und Dortmund wurde jedoch nichts, da die Versammlung in Dortmund schließlich beschloss, dass Lippstadt unrecht gehandelt habe und sich den Herrschern unterwerfen müsse.48Aus den ehemals unabhängigen Nachbarn der Herrscher in der Stadt sollten also wieder Untertanen werden, die sich nicht auf eigenständiges Recht berufen konnten. Dieses Urteil wollten die Lippstädter nicht akzeptierten.
In der folgenden Zeit erhielten die Lippstädter Unterstützung von Philipp von Hessen und führten ständig neue Verhandlungen und Vermittlungsversuche. Doch alle Versuche scheiterten und Lippstadt wurde immer stärker geschwächt. Diese andauernde Schwächung in Kombination mit dem allgemeinen Embargo führte dazu, dass „Bürgermeister, Rat und Gemeinheit der Stadt Lippe”49 sich am 13. Juli 1535 kampflos „in unserer [ihrer, G.C.] gnädigen Landesfürsten und Herren Hände und Macht mit Gnaden und Ungnaden geben”50. Das war das vorläufige Ende einer langen Zeit des Konfliktes, der jedoch noch weitere Folgen außer der Unterwerfung nach sich zog. Somit war der Wandel vom Segen hin zum Fluch für die Stadt vollzogen und die beiden Herrschernachbarn hatten die nahezu uneingeschränkte Kontrolle über Lippstadt errungen.
Diese neu erlangte Kontrolle spiegelte sich in einer Ordnung wieder, die am 24. August 1535 in einem Rezess festgeschrieben wurde. Dieser Rezess wurde gemeinsam von allen Konfliktparteien erarbeitet, wie direkt zu Anfang des Dokumentes deutlich wird. Hier taucht also auch wieder der sich durch alle Vorgänge ziehende Nachbarschaftsgedanke auf:
„Von Gottes Gnaden Wier Johann Herzog zu Kleve, Jülich undt Berge, Graffe zu der Marck und Ravenspurgt. Undt Wier Siemon Graff undt Edeler Herr zur Lippe. Thun kund undt bekennen öffentlich hiermit, wiewol Burgemeistern, Rath, gemeinen Bürgern undt Ingesessenen Unserer Stadt Lippe […]”51
Laut dem Rezess hatten die Lippstädter Bürger sowohl auf kirchlicher Ebene mit der Einführung der Reformation, auf politischer Ebene mit der Änderung der Stadtverfassung als auch „in vielerlei Weise Übermann und Ungehorsam [den Landesherren gegenüber, G.C.] erzeiget”52.
Es wurde eine Strafe gegen die Stadt verhängt. Die Bürger sollten von nun an der Ordnung der Landesherren folgen und den „schuldigen und billigen Gehorsam leisten […], welches bis anhero nicht geschehen”53 war. Die Reformation in der bisherigen Form wurde abgeschafft, es sollten aber von den Landesherren „gute, fromme, gelehrte und geschickte Prädikanten54 bestallt und unterhalten werden”55. Somit setzte sich hier Johann III. von Kleve durch, da seine ‚von oben gesteuerte Reformation‘ nun auch in Lippstadt umgesetzt wurde.
Um sich mit der Bürgerschaft gut zu stellen, wurden dem Bürgermeister und dem Rat durch die Landesherren trotz des Konfliktes einige Privilegien gelassen. So sollten immer noch die Richter und Gerichtsschreiber, wie schon im Kondominiumsvertrag festgelegt56, „mit Wissen und Vorwissen des Rats gekoren”57 werden, die Gemeindegerichte wurden jedoch von den landesherrlichen Gerichten zurückgedrängt. Auch sollte es bei den Veränderungen der Stadtverfassung, also dem erhöhten Einfluss der Zünfte auf die Stadtregierung bleiben. Dieses Privileg wurde den ‚Untertaten-Nachbarn‘ zugesprochen, um die Beziehung nicht allzu sehr zu verschlechtern, aber gleichzeitig eine größere Kontrolle ausüben zu können. Besonders wichtig für die Kontrolle war, dass die Landesherren von nun an jede Ratswahl bestätigen mussten und keine alleinige Kenntnisnahme mehr genügte. Durch diesen Prozess konnten sie auch Druck auf die Politik in Lippstadt ausüben58. Allerdings konnte es Lippstadt durch passiven Widerstand gelingen, kleine Erfolge gegen die Landesherren zu erringen und nicht komplett in die Abhängigkeit zu verfallen59. Dieser Einfluss blieb jedoch gering und die Kontrolle über die Stadt verblieb klar in den Händen der beiden Herrscher.
Diese Kontrolle sahen die Landesherren vor allem auch durch ihre Amtsleute gewährleistet, die spätestens von nun an von beiden Seiten und nicht mehr wechselseitig in die Stadt gesendet wurden. Auch wurden ‚Zinsemeister‘ beauftragt, die Steuern der Stadt für die Landesherren einzutreiben. Dieser Aspekt war besonders wichtig für Simon V. von Lippe und Johann III. von Kleve, da beide die Einnahmen aus der Stadt dringend benötigten, diese aber schon lange nicht mehr ausreichend gezahlt wurden. Dieser Punkt war auch der wirtschaftlich belastendste für die Stadt.60
Hinsichtlich der Unabhängigkeit der Stadt ist besonders festzustellen, dass die Landesherren laut Rezess ein Haus in Lippstadt befestigen konnten. Aber sie nahmen sich auch das Recht „eine Pforte zu unseren [ihrem, G.C.] Gefallen zu nehmen und verwahren [zu, G.C.] lassen“61. Durch diese Kontrolle eines beliebigen Stadttores hatten die Herrscher Lippstadt in der Hand: Im Streitfall konnten die Lippstädter die Stadt nicht mehr nach außen hin abriegeln und so den Stadtherren den Zugang verweigern. Sowohl die klevische als auch die lippische Seite konnten jederzeit in Lippstadt wirksam werden, ohne die geringsten Probleme zu haben. Die Kontrolle der Herrscher war wiederhergestellt.
Neben diesen für die ganze Stadt geltenden Bestimmungen wurden auch noch einzelne Personen, die besonders in den Widerstand gegen die beiden Landesherren involviert gewesen waren, bestraft. Einige wurden der Stadt verwiesen, andere verloren ihren Besitz.62
Somit machten die beiden Kondominialherren auch jeden Widerstand gegen die erneuerte Herrschaft über Lippstadt zunichte, da die Anführer entmachtet worden waren. Das überall sonst übliche hierarchische Nachbarschaftsverhältnis zwischen Herrschern und Untertanen war erstmals wirklich hergestellt und auch die Herrscher waren einander wieder enge Nachbarn, nachdem die Beziehungen zuvor eher von geringer Bedeutung gewesen waren.
Auch in den folgenden Jahren pflegten die Herrscher engen Kontakt auf Augenhöhe63. So war das Machtverhältnis zwischen ihnen zumindest bis zum Anfang des 17. Jahrhunderts noch ausgeglichen. Gemeinsam schickten die Räte der Landesherren beispielsweise einen Katalog von verschiedenen Anordnungen nach Lippstadt, um die im Rezess festgeschriebenen Anordnungen umzusetzen, da es vor allem bei der Bezahlung der Prediger große Probleme gab64. Diese im 16. Jahrhundert vorherrschende ‚gleichberechtigte‘ Nachbarschaft zwischen Lippe und Kleve spiegelt sich auch in einem Kupferstich von der Stadt wider:
Diese Darstellung Lippstadts verleitet zu dem Schluss, dass beide Landesherren zum Ende des 16. Jahrhunderts eine wichtige Rolle spielten und auch wirklich als Herren oder Herrscher zu verstehen waren. So wird die Stadt hier, auf die bildliche Ebene übertragen, ganz klar von den Wappen ihrer beiden Herren eingerahmt und begrenzt.
Gleichzeitig zu dieser Nachbarschaft auf Augenhöhe versuchten die Lipper, besonders Simon VI. von Lippe, 1588 und in den folgenden Jahren mehrfach den klevischen Anteil an der Stadt zurück zu erwerben. Die Idee, dass die ‚Wiege des Lippergeschlechts‘ wieder zurück in ihre alleinige Kontrolle fallen könnte, begeisterte Simon. Die Wiedererwerbsversuche scheiterten allerdings schon bald an den zu hohen Forderungen, die die klevische Seite stellte.66
Doch es schien zu dieser Zeit auch bereits erste Nachbarschaftskonflikte zwischen den Herrschern zu geben. Als Beispiel hierfür ist die Frage der Nutzung des Augustinerklosters anzusehen. So stellte sich Kleve vehement gegen die Versuche der Stadt, das Augustinerkloster als Schulgebäude nutzen zu können. Die Klever betrachteten die Aneignung des Klostergeländes durch die Stadt als nicht rechtmäßig. Die Lipper waren dieser Frage gegenüber offener eingestellt und gestatteten die Nutzung. Diese musste sich jedoch nach weiterem Protest durch die klevische Seite, auf besondere Veranstaltungen beschränken.67 Konflikte wie dieser prägten nach und nach verstärkt die Nachbarschaftsbeziehungen zwischen der Stadt und ihrer Herren wie auch zwischen den beiden Herrschern. Diese Situation bedeutete eine deutliche Verschlechterung auch für die wirtschaftliche und politische Lage in der Stadt.
Interessant ist hier auch, dass Simon VI. von Lippe, nach seinen gescheiterten Rückkaufversuchen, 1602 eine kaiserliche Zusage erhielt, Lippstadt im Falle von Erbstreitigkeiten von lippischer Seite verwalten zu lassen.68Auch hier hat Lippe die Nachbarschaftsbeziehung zu Kleve untergraben, um Vorteile zu erlangen und sich langfristig die Herrschaft über Lippstadt zu sichern.
Die nächste größere Veränderung trat für die Stadt mit dem Tod des Johann Wilhelm von Kleve im April 1609 ein. Er hatte keine Nachkommen hinterlassen. Während Simon VI. sich vergeblich um die Umsetzung des Kaiserlichen Dekrets von 1602 bemühte, konnten sich im Erbfolgestreit um das Herrschaftsgebiet Johann Wilhelms besonders der Kurfürst von Brandenburg-Preußen und der Pfalzgraf von Pfalz-Neuburg durchsetzen. Sie erhoben auch beide Ansprüche auf Lippstadt. Somit wurden aus zwei Kondominialherren vorläufig drei.69Diese Änderung führte logischerweise zu einer Verkomplizierung der Nachbarschafts- und Machtverhältnisse in Lippstadt, die überall zu spüren war. Wieder einmal wurde mehr Macht auf der Herrscherseite umverteilt.
Der schwindende Einfluss der Stadt in diesem Machtfeld spiegelt sich auch in einer regelrechten ‚Erpressung‘ Lippstadts durch den Grafen zur Lippe 1613. So war die Stadt in den vorangegangen Jahren immer wieder die Zahlung von Steuern und Strafgeldern schuldig geblieben. Der Landesherr machte nun eine Nachzahlung dieser Steuern zur Voraussetzung für eine Bestätigung der Ratswahl. Dieses Instrument kam so zum ersten Mal seit dem Rezess von 1535 wirksam zum Einsatz und bescherte dem Grafen die gewünschten Einnahmen.70
Während Brandenburg und Pfalz-Neuburg sich nicht wirklich hatten einigen können, hatte 1618 der 30-jährige Krieg eingesetzt. Dieser drang an der Jahreswende 1621/1622 bis nach Lippstadt vor. Christian von Braunschweig zog ohne großen Protest in die Stadt ein, wo die Bürger nun eine Versorgung von mehreren tausend Soldaten gewährleisten mussten. Auch wurde mit einem Festungsbau begonnen. Zwar zog sich Christian schon bald darauf wieder aus der Stadt zurück, da er Lippstadt offiziell ausschließlich besetzt hatte, um den Brandenburger Anteil an der Stadtherrschaft zu restituieren, aber ein langfristiger Schaden war angerichtet.71 Die Besetzung hatte zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Einbußen für die Lippstädter gesorgt. Doch dieser Schaden machte sich, wie sich schließen lässt, eigentlich nur auf Seiten der Untertanen bemerkbar – auch ein Zeichen des Fluchs.
Bereits im September 1623, nur ein Jahr später, begann eine erneute Belagerung Lippstadts durch die kaiserlichen Truppen unter der Führung des Grafen von Rietberg. Doch die Lippstädter blieben lange standhaft und sorgten für viele Tote und Verletzte auf der Gegenseite. Auch eine Umleitung der Lippe führte zu keinem Ergebnis für die Belagerung. Schließlich musste sich Lippstadt nach Verhandlungen ergeben. Es gelang der Stadt größtenteils ihre Interessen durchzusetzen, wenn auch erneut Truppen versorgt werden mussten. Da von den Erbstreitern Brandenburg und Pfalz-Neuburg keine Unterstützung zu erwarten war, wandte sich der Rat hilfesuchend an den anderen Samtherren: Lippe. Doch auch die Lipper waren mit dem Krieg beschäftigt.72 So hatte Lippstadt also von keinem der Herren ‚Nachbarschaftshilfe‘ zu erwarten, sondern war schlichtweg auf sich allein gestellt. Eine weitere Auswirkung des ‚Fluches Kondominium‘.
Nachdem die Truppen abgezogen waren, wurde Lippstadt vorrübergehend zum Nebenschauplatz. Dieses änderte sich aber bereits im Dezember 1633. Wilhelm V. von Hessen schlug sein Lager vor der Stadt auf, woraufhin diese sich ergab, um nicht wie andere Städte vollkommen vernichtet zu werden. Auch die Festungsanlage wurde weiter ausgebaut. Im Vertrag mit Wilhelm V. hatten die Lippstädter ausdrücklich festgeschrieben, dass diese Übernahme nicht gegen den brandenburgischen Stadtherrn gerichtet war.73 Man wollte sich somit scheinbar gut gegenüber dem Erben stellen und die weitere Nachbarschaft auf ein solides Fundament stellen. Dass der Graf von Lippe in diesem Zusammenhang keine Erwähnung findet, ist möglicherweise auf die Verweigerung der Nachbarschaftshilfe im Jahr 1623 zurückzuführen.
Ende des 30-jährigen Krieges setzte sich Brandenburg verstärkt für die Sicherung seiner Interessen im Erbstreit ein. So etablierten sich die Brandenburger in Kleve und Mark. Ein Problem blieb Lippstadt.
Die Hessen, die Lippstadt zu einer modernen Festungsstadt umgebaut hatten, wollten die Stadt als Pfand behalten. Schließlich gelang es den Brandenburgern, die Hessen bis 1652 zum Abzug zu bewegen. Auch zeigten die Versuche, Friedrich Wilhelms von Brandenburgs den Kaiser von der Notwenigkeit einer Festung für Lippstadt zu überzeugen, Erfolg. „Lippstadt ist immer eine Festung gewesen und […] ist der einzige Ort in Cleve-Mark, wohin er sich bei feindlichen Übergriffen zurückziehen könne”74, so argumentierte Friedrich Wilhelm und bekam Recht und das ohne das lippische Herrscherhaus mit einzubeziehen.75 Dieses Handeln zeigt bereits, wie Brandenburg in Zukunft mit Lippe und Lippstadt umzugehen pflegt: Auf keinen Fall auf Augenhöhe. Die Zeiten einer gleichberechtigten Nachbarschaft waren spätestens zu diesem Zeitpunkt vorbei.
Im September 1666 konnten sich Pfalz-Neuburg und Brandenburg endlich auf eine Erbfolgereglung für Kleve einigen. Pfalz-Neuburg erhielt Jülich, Ravenstein und Berg, während Brandenburg Kleve, Mark und Ravensberg zugesprochen bekam.76 Somit wurden aus drei ‚Herrscher-Nachbarn‘ wieder zwei, die aber, wie schon erwähnt, keineswegs mehr gleichgestellt waren.
Deutlich wird das neue Nachbarschaftsgefüge im „Recetsus de Anno 1670.“. Beschlossen wurde er „von Gottes Gnaden wir Friederich Wilhelm Marggraf zu Brandes Burg […] wir Simon […] Graf und edeler Herr zur Lippe […] und der Lippstadt“.77 Kleve-Mark wurde hier endgültig durch Brandenburg ersetzt.
Von nun an baute Brandenburg seinen Einfluss auf das Stadtgefüge Schritt für Schritt aus und drängte so Lippe in seiner Bedeutung zurück. Durch den weiteren Ausbau der Festung hatte Brandenburg eine einfache Begründung für seine Ansprüche auf große Teile der Lippstädter Steuern. So kassierte Brandenburg mehr als 2.600 Taler an verschiedenen Einnahmen, während Lippe weiterhin nur die geringen Einnahmen aus dem Kondominiumsvertrag zustanden.78
Auch sämtliche gesetzlichen Neuerungen in der Stadt wurden ausschließlich von Brandenburg-Preußen vorangetrieben. So kam es auch dazu, dass die Preußen immer mehr Macht gegenüber der Bevölkerung an sich ziehen wollten. Als Beispiel hierfür eignet sich der Rezess von 1699 als neue Gerichtsverfassung Lippstadts, in dem praktisch alle gerichtlichen Kompetenzen der Stadt auf die Landesherren, faktisch also Preußen, übergingen, und das alles ohne Einbindung der Stadt, also ein wichtiger Schritt zum absolutistischen Staat.79 Aber die Gerichtsverfassung ist nur ein Beispiel. Der ‚Marggraf zu Brandes Burg‘ war, wie aus den Akten hervorgeht, ständig damit beschäftigt, weitere Erlasse zum Thema Lippstadt durchzusetzen.80
Durch das Übergehen Lippes und der Einwohner Lippstadts in dem brandenburgischen Herrschaftsbereich wurde Lippstadt immer stärker nur von einer der Nachbarschaftsparteien beherrscht. Der ‚Fluch‘ der Samtherrschaft wurde immer stärker sichtbar.
Diese Auswirkungen konnten zunächst noch durch vereinzeltes Zusammenwirken der beiden Herrscher, wie im Falle der Wirtschafts- und Zunftreform 1690, gedämpft werden. Bemühungen dieser Art wurden aber immer seltener.81 Außerdem verlor Lippe das Interesse an diesen Bemühungen, da sie wegen der brandenburgischen Vorherrschaft im Kondominium kaum Vorteile für den Nachbarschaftsteilnehmer Lippe bringen konnten.
Im Folgenden versuchte Brandenburg-Preußen mehrfach, die Samtherrschaft aufzulösen, um Lippstadt in das eigene Reichsgebiet eingliedern zu können und den vollkommenen Einfluss über die Stadt zu erhalten. Dieses scheiterte jedoch an den hohen Forderungen der Lipper, die einen Ausgleich „in Gestalt von Land und Leuten an der Grenze”82 verlangten.
Das ‚Kompetenzgerangel‘ in Lippstadt zwischen den beiden Landesherren, das nun begann, wirkte sich zusätzlich negativ auf die Stadt aus. Als Erstes scheiterten die von Preußen angestrebten Reformen des ‚rathhäuslichen Wesens’83 1720, 1731 und 1737 am lippischen Widerstand.84 Außerdem konnten die Lippstädter Bürger weder von der Gerichtsreform des ‚Codex Fridericianus‘ von 1748 noch vom ‚Allgemeinen preußischen Landrecht‘ von 1749 profitieren, die beide große, vor allem wirtschaftliche Vorteile, für die Bürger gehabt hätten.85 Die lippische Seite blockierte von nun an nahezu alle Versuche zur Reform und Verbesserung der Verhältnisse in Lippstadt. Hierdurch war der Fluch erneut besonders stark für die Bürger zu spüren und hatte auch langfristige negative Auswirkungen auf das Wirtschaftsgefüge der Stadt, die noch bis zum Ende der Samtherrschaft spürbar waren.
Eine Veränderung in diesem Bereich konnte sich erst mit der Niederlage Preußens im 4. Koalitionskrieg ergeben. Der Friedensvertrag von Tilsit 1807 regelte die Abtretungen Preußens gegenüber Frankreich. Auch der preußische Teil Lippstadts fiel an Napoleon. Doch die Stadt wurde nicht mediatisiert.86 Dieser Vorgang wird vermutlich am engen Briefkontakt und unermüdlichen Einsatz der lippischen Fürstin Pauline für ihre Grafschaft und auch das Kondominium gelegen haben, der bis heute dokumentiert ist.87
Wie auch Brandenburg hatte nun der Satellitenstaat Berg größeren Einfluss auf die Stadt. So heißt es in einem Schreiben, das von Dortmund nach Lippstadt geht, „Der Präfekt des Ruhrdepartments an den Herrn […] Schmitz in Lippstadt […] Ernennung zum Muncipalbeamten von der Muncipalität Lippstadt. […] von Romberg88.”89. Hier werden klar die napoleonischen Einflüsse auf die Politik Lippstadts deutlich. Diese Dominanz in der Nachbarschaft scheint jedoch positiver gewesen zu sein als die brandenburgische. So gab es neben dem regen Briefkontakt von Fürstin Pauline auch einen dienstlichen und persönlichen Kontakt zwischen dem Muncipalbeamten Schmitz und dem Präfekten von Romberg.90
Neben dieser eher persönlichen, positiven Nachbarschaftsentwicklung spielten auch andere Aspekte eine wichtige Rolle. So wurden beispielsweise der Code Napoléon, die Hypothekenordnung wie auch das Gemeindeverfassungsgesetz91 in Lippstadt umgesetzt und brachten wieder Aufschwung und eine wirtschaftliche Belebung. Diese trat verstärkt ein, nachdem Berg Fürstin Pauline 1811 eine Vereinbarung mit der Regierung des Großherzogtums Berg getroffen hatte, dass diese in Zukunft wieder die Hälfte der Einnahmen erhalten sollte, dafür aber Befugnisse und Hoheitsrechte an Berg abzutreten hatte.92 Somit wurde zwar die Samtherrschaft ausgehöhlt, die getroffene Einigung war aber für Lippe, das Großherzogtum Berg und Lippstadt von großem Vorteil.
Diese vorteilhafte Verbindung wurde jedoch bereits 1813 mit der Restauration wieder zurückgenommen, da Preußen nach kurzer Unterbrechung wieder in die Samtherrschaft eintrat. Die neuen Verhältnisse durch den Vertrag von 1811 wurden allerdings kaum angetastet; lediglich die französisch geprägten Gesetze wurden wieder abgeschafft. Zudem gliederte Preußen Lippstadt ab 1815 in das Zollgebiet von Westfalen ein und baute die Stadt zum Verwaltungssitz um. Durch diese Veränderungen verbesserte sich die wirtschaftliche und politische Lage Lippstadts noch einmal erheblich.93
Dieser Vorgang der Eingliederung wird in einem Erlass Friedrich Wilhelms deutlich:
„Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden von Preußen. Thun hiermit Jedermann kund. […] so nehmen Wir in Kraft des gegenwärtigen Patents in Besitz und einverleiben unseren Staaten mit allen Rechten der Landeshoheit und er Oberherrlichkeit nachstehende Länder und Landanteile: [… Liste verschiedener Gebiete in ganz Westfalen, G.C.] Die Stadt Lippstadt Preußischen Anteils […] Hiernach geschieht Unser Wille. Gegeben Berlin den 21sten Juny 1815.”94
Hier wird der preußische Anteil an Lippstadt selbstverständlich neben vielen anderen Gebieten in Westfalen genannt. Somit ist Lippstadt ganz klar integraler Bestandteil Preußens geworden.
Der leichte wirtschaftliche Aufschwung in der Stadt wurde parallel zu den neuen Samtherrschaftsgesetzen auch durch die gemeinsame Einführung der preußischen Reformen in Lippstadt vorangetrieben.95 Hier zeigten die beiden Herrscher einmal mehr die neugewonnene nachbarschaftliche Eintracht, die sich natürlich in großem Maße auch positiv auf die dritte Nachbarschaftsseite, die Bevölkerung, auswirkte. Jedoch konnten diese Veränderungen nicht alle blockierten Maßnahmen des 18. Jahrhunderts verbessern, sodass Lippstadt von einem Idealzustand immer noch weit entfernt war.
Aus dieser Zeit sind auch wieder regelmäßige Huldigungen an beide Landesfürsten überliefert.96 Das lässt auf ein zumindest teilweise verbessertes Verhältnis zwischen Landesherrn und Lippstadt schließen, da zuvor teilweise die Huldigungen im Streitfall verhindert worden waren.
Ende der Samtherrschaft
Aber auch die Samtherrschaft sollte ein Ende finden. Nahezu alle Kondominien waren im Laufe der Zeit zu Gunsten der einen oder anderen Seite aufgelöst worden. Das Modell einer gemeinsamen Herrschaft war schlichtweg überholt. Das Kondominium über Lippstadt hatte bisher die Zeit überdauert. Es überstand den Erbstreit um Kleve und auch die napoleonische Epoche – und das trotz der jahrelangen, immer schlechter werdenden Beziehung zwischen den beiden herrschenden Nachbarn und der schon seit dem 16. Jahrhundert herrschenden Fluchepoche.97 Der Prozess der Auflösung ging natürlich nicht von einem auf den anderen Tag vonstatten, er begann sich schon zu Beginn des 19. Jahrhunderts zu zeigen.
Entlassung Lippstadts aus dem lippischen Untertanenverband, Urkundenausschnitt 185198
Schon seit 1815 fühlten sich die Lippstädter benachteiligt, weil sie den preußischen Steuersatz statt den deutlich günstigeren lippischen auch an die Lipper zahlen mussten. Nur so konnte es auch dazu kommen, dass Lippe aus seiner Hälfte Lippstadts genau so viele Steuern erhielt wie aus allen anderen lippischen Städten zusammen, die Einnahmen jedoch nicht in die Samtstadt investierte, sondern in den Rest seines Fürstentums. Zudem gab es nicht länger eine Vertretung Lippstadts auf dem lippischen Landtag, da dieses durch den Vertrag von 1811 geändert worden war.99 Natürlich fühlte sich die Bevölkerung von ihren Herrschern übergangen und die Beziehung verschlechterte sich zusehends.
Ein noch größeres Ärgernis war die Neueinrichtung des Kreisgerichts. Preußen plante 1848 das Gericht nicht in Lippstadt, sondern in Erwitte einzurichten, weil der Samtstatus der Stadt mit den Gerichtsrechten Lippes die Situation in Lippstadt zu kompliziert machte.100
Da die Bürger das Kondominium korrekterweise als Ursache für die wirtschaftlichen und sozialen Probleme in der Stadt einschätzten, wandten sie sich am 13. März 1848 an Leopold III. von Lippe mit der Bitte die Steuern zu senken und die Samtverfassung weiter zu reformieren. Hier wurde zunächst noch keine Auflösung des Kondominiums angestrebt.101
Doch die Situation spitzte sich bis zum Januar 1849 weiter zu. Schließlich konnte sich die Stadt dazu entschließen, den Rechtsanwalt Herrn Schulenburg mit einem Antrag nach Berlin zu schicken. Sie forderten darin die „Krone Preußen [dazu auf, G. C.], den Herrn Fürsten zur Lippe zu vermögen, die Stadt Lippstadt aus dem ‚Lippischen Untertanenverband‘ zu entlassen und dieselbe lippischen Anteils unter geeigneten Voraussetzungen in den preußischen Staatsverband zu übernehmen“.102 Hiermit ergriffen die Lippstädter direkt die Initiative zum Wandel und zur Auflösung der Samtherrschaft.
Noch am 20. Januar 1849 verfassten sie eine Denkschrift, in der die Beweggründe deutlich werden. So wird formuliert, dass die „eigentümlichen Verhältnisse […] auf den Wohlstand der Stadt verderblich gewirkt [haben, G.C.] ihrem Emporblühen […] im Wege gestanden hat.”103. Im Folgenden führen sie verschiedene Probleme wie die schrumpfende Wirtschaft und die vernachlässigte Schullandschaft der Stadt auf, um zum Schluss die Forderung aufzustellen „in den alleinigen Staatsverband von Preußen”104 überzugehen. Die Stadt nimmt hier selbstverständlich an, dass sie als direkt betroffener Nachbarschaftspartner einen bedeutenden Einfluss auf die Verhandlungen haben werde. Dieser Einfluss zeigt sich dadurch, dass die Forderungen Lippstadts gehört wurden und die Landesherren mit nachbarschaftlichen Verhandlungen begannen. Auch gibt es Schriftverkehr der Stadt mit den Landesherren.105
In diesen Verhandlungen spielen vor allem diverse Berechnungen und Auflistungen der Erträge der „Fürstlich Lippischen Regierung für die Gesammtstadt Lippstadt”106 eine große Rolle, weil über die durchschnittlichen Einnahmen ein Ausgleich verhandelt werden konnte. Auch diese Verhandlungen zeigen noch einmal die nachbarschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Landesherren.
Diese Zusammenarbeit lief jedoch nicht wie geplant ab, weil Lippe als Ausgleich immer noch, wie im 18. Jahrhundert, „Land und Leute[] an der Grenze”107 verlangte. Preußen lehnte diese Forderungen jedoch vehement ab, da die Beteiligung Lippes an Lippstadts Herrschaft von ihnen nur noch als Schein gewertet wurde. Schließlich konnte es zwischen den beiden Parteien am 17. Mai 1850 doch zu einer Einigung kommen. Allerdings gab es keinen Ausgleich, sondern eine jährliche Rente von 9120 Reichstalern für Lippe, die aus den Einkünften der letzten Jahre berechnet wurde. Es blieb jedoch bei dem lippischen Besitz von Cappel und Lipperode, da hier keine Einigung erzielt werden konnte.108
Mit der Ratifizierung des Vertrages 1851 war die Samtherrschaft endgültig Geschichte. Das Nachbarschaftsverhältnis von Lippe zu den beiden anderen Nachbarn spielte von diesem Zeitpunkt an praktisch keine Rolle mehr.
Im Folgenden soll es um die Beurteilung der gesamten Ergebnisse aus zeitgenössischer und heutiger Perspektive gehen. Dabei geht es um verschiedene Fragen:
Wie ist der Umgang der Herrschernachbarn miteinander zu beurteilen und welche Auswirkungen hatte dieser auf ihr Leben? Wie war das Nachbarschaftsverhältnis zwischen den Einwohnern Lippstadts und ihren Landesherren? Welche Werte, Vorstellungen und Regeln lagen dem Handeln der Herrschaftsnachbarn zugrunde? Welche Bedeutung hatte diese Nachbarschaft für die Bürger Lippstadts und auch für die beiden Herrscherhäuser? Ähnelt sie in irgendeiner Weise der heutigen Nachbarschaft?
Urteil aus damaliger Sicht
Ein Urteil aus damaliger Sicht zu fällen ist nicht unbedingt einfach, da es einen langen Zeitraum zu beurteilen gibt. Darum wird, wie im Hauptteil, nach den drei ausgemachten Phasen der Nachbarschaftsbeziehung vorgegangen:
In der Segenszeit scheint die Nachbarschaft für alle Seiten Vorteile zu haben, besonders für die Bürger Lippstadts kann es hier gelingen, immer unabhängiger von den beiden Landesherren zu werden. Dieses wirkt sich äußerst positiv auf die wirtschaftliche und politische Situation in der Stadt aus, da ein Handeln ohne Einbeziehung der Herrscher weitgehend möglich ist. Allerdings ist das Verhältnis der Lippstädter zu den Landesherren durch diese Unabhängigkeit nicht sonderlich ausgeprägt. Wichtig ist hier nur die Kontrolle über ihre ‚Herrscher-Nachbarn‘ durch Kredite, so bewahrt sich Lippstadt seine Unabhängigkeit.
Für die lippische Seite ist in dieser Zeit vor allem als positiv einzuschätzen, dass es dem Herrscherhaus gelungen ist, seinen Einfluss über Lippstadt nach der Pfandherrschaft zurückzugewinnen. Dadurch gelingt es den Lippern, ihre Einflusssphäre wieder weiter auszubreiten. Auch die Kredite aus Lippstadt sind gut für den Herrscher, da so Feldzüge und eigene Projekte finanziert werden können. Durch diese Kredite gerät Lippe jedoch auch in eine gewisse Abhängigkeit Lippstadt gegenüber und muss seinen Einfluss und seine Forderungen und Einflussnahmen auf die Stadtpolitik gering halten, um die Lippstädter weiterhin gewogen zu stimmen. Dieser Vorgang kehrt das sonst übliche Herrscher-Untertanen-Nachbarschaftsverhältnis praktisch um! Die Beziehungen zum anderen Herrscherpartner Kleve/Mark beschränken sich auf das Nötigste, sind jedoch nicht als negativ einzustufen, da es kaum Gründe für engere Beziehungen gab. Wichtig war nur, dass Lippe so einen Verbündeten gewann, der durch die gemeinsame Herrschaft dauerhaft an Lippe gebunden war.
Für Kleve/Mark dient Lippstadt, wie auch für Lippe, als Kreditquelle, wodurch der Herrscher in Abhängigkeit gerät. Die Beziehungen zu Lippe beschränken sich hauptsächlich auf das Obengenannte.
Zur Zeit des Wandels und des Fluches wurden die Nachbarschaftsverhältnisse grundlegend verändert:
Durch den Wandel während der Reformation verringerte sich der Einfluss der Bürger auf das Nachbarschaftsgefüge gewaltig. Die Stadtherren nahmen Lippstadt praktisch die meisten seiner Rechte. Dieser Prozess der immer stärkeren Machtausübung über Lippstadt, gemäß dem Absolutismus auch in den meisten anderen Gebieten vorangetrieben, sorgte dafür, dass niemand mehr die wirklichen Bedürfnisse der Stadt erkannte. Es ging den Herrschern hauptsächlich um ihren eigenen Einfluss und den finanziellen Profit, den sie aus der
Nachbarschaft schlagen konnten. Dadurch und auch durch die stetig weniger werdende Kooperation zwischen den Herrschern geriet Lippstadt wirtschaftlich und politisch im Laufe der Zeit immer mehr ins Hintertreffen und wurde in seiner Entwicklung stark gehemmt. Auch die Besserung zu Beginn des 19. Jahrhunderts konnte diese Nachteile und die negative Beziehung zu den ‚Herrscher-Nachbarn‘ nicht mehr verbessern, da auch die Steuerlast Lippstadts enorm hoch war.
Für die Grafschaft Lippe hatte die Rückerlangung der Kontrolle über Lippstadt während der Reformation große Vorteile. Diese stärkte auch die Nachbarschaftsbande zu Kleve/Mark. Die Lipper konnten ab 1535 sowohl die gesellschaftliche Entwicklung als auch die Politik und Wirtschaft Lippstadts wieder aktiv und den eigenen Werten und Vorstellungen entsprechend beeinflussen. Auch die wachsenden Steuereinnahmen aus Lippstadt wurden von den gräflichen Kämmerern gern gesehen. Die Abnahme dieses Einflusses wurde von den Lippern sicherlich weniger positiv beurteilt. So verloren die Lipper nach der Übernahme der Samtherrschaft durch Brandenburg-Preußen praktisch jede Einnahme aus der Stadt, da Brandenburg diese für sich beanspruchte. Auch die Blockadepolitik dem neuen Herrscherpartner gegenüber beeinflusste das Nachbarschaftsverhältnis sicher negativ. Die Zufriedenheit Lippes mit der Situation änderte sich erst, wie auch bei den Bürgern, Anfang des 19. Jahrhunderts, als das Fürstentum deutlich höhere Abgaben aus der Stadt im Austausch gegen einige Hoheitsrechte erhielt.
Genau wie Lippe wird auch Kleve/Mark am Anfang sehr zufrieden mit dem hohen Einfluss über die Bürger Lippstadts gewesen sein. Doch Brandenburg konnte seinen Einfluss im Vergleich zu Kleve/Mark noch einmal deutlich ausbauen. Die hohen Abgaben, die Brandenburg-Preußen aus der Stadt bezog, waren ebenso wichtig wie die Einrichtung einer Garnison, also einer gesteigerten militärischen Macht. Die vielen Erlasse, die Brandenburg der Stadt aufzwang, verstärkten seine hohe Stellung. Ärgerlich waren da sicherlich die Verhinderungstaktik Lippes und die abgelehnten Auflösungsversuche des Kondominiums. Auch auf preußischer Seite wurden so die Änderungen nach Napoleons Herrschaft sicherlich positiv aufgenommen, da so das Nachbarschaftsverhältnis zu Lippe verbessert werden konnte und die preußische Machtposition zusätzlich herausgestellt wurde. Es fehlte jedoch weiterhin die endgültige Einbindungsmöglichkeit in das preußische Großreich.
Zum Ende der Samtherrschaft hin erlangte die Bevölkerung noch einmal verstärkten Einfluss auf die Politik. Schließlich wurden die Verhandlungen zur Auflösung des Kondominiums nur auf ihre Initiative aufgenommen und die Lippstädter bekamen mit der Auflösung des Kondominiums endgültig ihren Willen bezüglich einer wirtschaftlichen und politischen Einbindung in Preußen. Preußen wurde daher zu dieser Zeit, trotz der hohen Steuern, positiv beurteilt, da sich Lippstadt um eine Inklusion in das Staatsgebiet bemühte. Sicherlich war auch die Einstellung Lippes gegenüber nicht grundsätzlich negativ, weil sich die Lipper offen gegenüber den Lippstädter Bitten bezüglich einer Auflösung der Samtherrschaft zeigten.
Für Lippe bedeutete das Ende der Samtherrschaft das Ende einer besonderen Ära. Die ‚Wiege des Lippergeschlechts‘ ging mit dem Ende der Herrschaft an Preußen über und Lippe verlor so ein Stück seiner ursprünglichen Identität. Allerdings gab es auf finanzieller Seite kaum Nachteile, die Geldzahlungen wurden in Form einer Rente weitergezahlt, nur der Wunsch der Lipper nach Flächenausgleich für Lippstadt wurde nicht erfüllt. Durch das Handeln zeigte Leopold III. von Lippe, dass er ein Verständnis für seine ‚Untertanen-Nachbarn‘ hatte, was die Verbindung zu Lippstadt positiver werden ließ. Durch die Kompromissbereitschaft den Preußen gegenüber, wurde zusätzlich ein positiver Abschluss der Nachbarschaft zwischen den Herrschern hergestellt.
Für Preußen erfüllte sich mit der Auflösung des Kondominiums ein lang gehegter Wunsch, wie aus den Erwerbsversuchen im 18. Jahrhundert zu schließen ist. So konnte es Preußen gelingen, sich in den Verhandlungen Lippe gegenüber durchzusetzen und so auch Positives für die Bevölkerung zu erreichen. Lediglich die verpasste Übernahme von Lipperode und Cappel, die bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges in Lipper Hand blieben, lässt sich als kleine Niederlage Preußens in den Verhandlungen werten.
Somit ist die Beendigung der Samtherrschaft aus allen drei Perspektiven letztlich positiv zu beurteilen, da sie den Interessen aller drei Nachbarn größtenteils gerecht werden kann.
Urteil aus heutiger Sicht
Aus heutiger Perspektive muss zunächst einmal darüber nachgedacht werden, welche Vorteile und guten Entwicklungen die Samtherrschaft gebracht hat. So hat die Samtherrschaft sicherlich für einen langfristigen Frieden in Lippstadt und zwischen den jeweiligen Herrscherparteien gesorgt, da dieser nur im Interesse aller Seiten lag. Außerdem hat die Segensepoche große Vorteile für die Entwicklung der Stadt gebracht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine Auflösung der Samtherrschaft schon zu einem früheren Zeitpunkt sinnvoll gewesen wäre. Diese Frage lässt sich nur mit ‚Ja‘ beantworten, wenn man alle Faktoren der Nachbarschaftsbeziehung überdenkt. Auf wirtschaftlicher Seite wäre es aber zumindest für Lippstadt von großem Interesse gewesen, das Kondominium schon eher zu beenden.
Das Nachbarschaftsverhältnis während der gesamten Zeit darzustellen, ist am besten durch obenstehendes Modell möglich: Die Hauptbeziehungen der Nachbarschaft (fett) sind wie ein ‚T‘ angeordnet, da sie sich sowohl zwischen den jeweiligen Herrschern, beziehungsweise den Herrschern gemeinsam, und den Bürgern, vertreten durch den Rat Lippstadts, abspielen. Diese Hauptachsen besitzen je nach Zeitraum eine anzupassende Länge. Ist das Nachbarschaftsverhältnis zwischen den Herrschen so besonders gut, wird die Strecke kürzer. Genau das gleiche passiert mit dem Verhältnis zwischen den Bürgern und ihren Herrschern. Das Gegenteil geschieht wenn sich die Beziehungen verschlechtern. In diesem Fall wird die entsprechende Distanz größer. Auch kann sich die Beziehung der Bürger zu einem der beiden Landesherren besonders positiv entwickeln. Diese Entwicklung lässt sich durch eine Verschiebung des senkrechten Strichs erreichen.
Eine nebengeordnete Rolle haben die dünneren Linien von den beiden Herrschern zu den Bürgern Lippstadts. So wird aus dem ‚Nachbarschafts-T‘ ein ‚Nachbarschaftsdreieck‘, da auch hier Beziehungen vorliegen, die jedoch weniger wichtig für den Verlauf der Nachbarschaft während des gesamten Kondominiums sind.
Somit lässt sich mit diesem, vom Autor entwickelten, Nachbarschaftsmodell die Beziehung zwischen den einzelnen Parteien aus heutiger Sicht nachvollziehen und beurteilen.
Um noch einmal den Gesamtüberblick herzustellen muss für die heutige Perspektive zum Schluss auch noch einmal kurz das Gebilde ‚Ostwestfalen-Lippe‘ betrachtet werden: In dieser Region Nordrhein-Westfalens sind nun alle Gebiete vereint. Lippe liegt ebenso in der Region wie ein Teil Westfalens und Lippstadt. Auch wenn man heute in Lippstadt oder Lippe nach der jeweiligen Verbindung zueinander fragt, wissen die meisten nichts Genaueres. Das Phänomen ‚Kondominium über Lippstadt‘ hat seine Bedeutung für den heutigen Alltag in Ostwestfalen-Lippe verloren. Im Namen der Region schwingt aber immer noch die Erinnerung an die frühere Trennung der Landesteile mit, auch wenn sie längst für die Menschen keine Rolle mehr spielt.
Der Anhang ist alphabetisch nach den Autorenvornamen geordnet. Bei normalen Akten und Quellen, nachgedruckten Quellen, Scans und Reproduktionen ist der Herkunftsort/das Archiv, in dem der Bestand aufbewahrt wird, angegeben und auschlaggebend, es folgt der Bestand. Archivmaterial ist durch die jeweiligen Aktenzeichen zusätzlich gekennzeichnet, Quellendrucke durch den Zusatz ‚(Quellendruck)‘.
Schriftliche Quellen
Dr. Alfred Overmann: „Die Stadtrechte der Grafschaft Mark 1. – Lippstadt“; in: Historische Kommission für Westfalen (Hrsg.): Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen. Rechtsquellen. Westfälische Stadtrechte., Aschendorffsche Buchhandlung: Münster 1901, Kondominiumsvertrag vom 10. März 1445 (Quellendruck).
Bernhard VII. und Simon IV. von Lippe, Jungherzog Johann von Kleve: „Num. 12. Die Stadt Lippe wird zur Halbscheid verkauft an den Herzog zu Kleve. 1445.“ (Titel aus der Quellensammlung), in: Johann Diederich von Steinen (Hrsg): Westphälische Geschichte mit Kupfern – Vierter Theil., Meyersche Buchhandlung: Lemgo 1760.
Erich Kittel: „Die Samtherrschaft Lippstadt 1445 – 1851“, in: Franz Petri (Hrsg.): Westfälische Forschungen IX., Verlag Aschendorff: Münster 1956, Denkschrift der Bürger vom 20. Januar 1849 (Quellendruck).
Friedrich Bernward Fahlbusch: „Vom Dortmunder Abkommen zum Klever Vertrag 1609 – 1666“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, Schreiben von Friedrich Wilhelm von Brandenburg an den Kaiser vom 26. Juli 1653 (Quellendruck).
Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, Rezess von 1535 (Quellendruck).
Landesarchiv NRW, Abteilung Detmold: Bestand L 1, EX 1, Nr. 8, 9; lippsiche Ausgabe des Kondominumsvertrags mit Zusatzvertrag, 1445.
Landesarchiv NRW, Abteilung Detmold: Bestand L 36, F. I, Nr. 1; Recetsus de Anno 1670., 1670, keine Blattnummerierungen vorhanden.
Landesarchiv NRW, Abteilung Detmold: Bestand L 36, F. I, Nr. 1; Vertrag de Anno 1532., 1532, keine Blattnummerierungen vorhanden.
Landesarchiv NRW, Abteilung Detmold: Bestand L 77 A, Nr. 1282; Briefkontakt Fürstin Pauline und dem Präfekten des Ruhrdepartments, ab 1808, Blatt 152ff.
Landesarchiv NRW, Abteilung Detmold: Bestand L 77 A, Nr. 1282; Briefkontakt Schmitz-von Romberg, ab 1809, Blatt 63, 69, 83, 141f.
Landesarchiv NRW, Abteilung Detmold: Bestand L 77 A, Nr. 1282; Ernennung des Muncipalbeamten für Lippstadt, 28. Juli 1809, Blatt 44.
Landesarchiv NRW, Abteilung Detmold: Bestand L 77 A, Nr. 1282; Kaiserliches Decret enthaltend die Verwaltungsordnung des Großherzogtums Berg. Düsseldorf, gedruckt bey Dänzer und Leers 1809., 1809, Blatt 15-26.
Landesarchiv NRW, Abteilung Detmold: Bestand L 77 A, Nr. 1291; Erlass zum westfälischen Preußen, 21. Juni 1815 Berlin, Blatt 2-3.
Landesarchiv NRW, Abteilung Detmold: Bestand L 77 A, Nr. 1291; Huldigung des Magistrats von Lippstadt, 31. Oktober 1840 Lippstadt, Blatt 22-24.
Landesarchiv NRW, Abteilung Detmold: Bestand L 77 A, Nr. 1297; Berechnungen und Auflistungen der Erträge der Gesammtstadt Lippstadt, ab 1849 Detmold, Blatt 105-110.
Landesarchiv NRW, Abteilung Detmold: Bestand L 77 A, Nr. 1297; Briefkontakt Lippstadts mit den Landesherren, 1849 Lippstadt, Blatt 142-144.
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Otto Preuß, August Falkmann: Lippische Regesten – Zweiter Band, Meyer’sche Hofbuchhandlung: Lemgo und Detmold 1863.
Simon V. von Lippe, Johann III. von Kleve, Bürgermeister und Rat Lippstadts: „Num. 9. Zwischen dem Herzog zu Kleve und der Stadt und Bürgerschaft daselbst, an der andern Seite von 1535.“ (Titel aus der Quellensammlung), in: Johann Diederich von Steinen (Hrsg): Westphälische Geschichte mit Kupfern – Vierter Theil., Meyersche Buchhandlung: Lemgo 1760.
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Bildquellen
Gregor Christiansmeyer: Das Kondominium über Lippstadt 1445 – 1851 – Eine besondere Nachbarschaft, Salzkotten 2013, S. 30.
Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 265.; Original: Universitätsbibliothek Münster.
Landesarchiv NRW Abteilung Münster: Bestand Grafschaft Mark, Urkunden 99; Reproduktion der märkischen Ausgabe des Kondominiumsvertrags, 1445.
Stadtarchiv Lippstadt: StR C 386; Scan der Entlassung Lippstadts aus dem lippischen Untertanenverband, Detmold 1851, Ausschnitt S. 1.
Stadt Lippstadt: Stadt Lippe – von Süden gesehen – 1588, kolorierter Kupferstich, http://www.lippstadt.de/kultur/geschichte/117260100000012516.php, Abrufdatum: 23. 02. 2013.
Vladim Oswalt, Hans Ulrich Rudolf, u.a.: Klett Perthes – Atlas zur Weltgeschichte, Ernst Klett Verlag: Stuttgart und Gotha 2011, S. 231.
Literatur
Dr. Alfred Overmann: „Die Stadtrechte der Grafschaft Mark 1. – Lippstadt“; in: Historische Kommission für Westfalen (Hrsg.): Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen. Rechtsquellen. Westfälische Stadtrechte., Aschendorffsche Buchhandlung: Münster 1901.
Dr. Claudia Becker: „1609 – Auch Lippstadt wird preußisch (aber zunächst nur zur Hälfte)“; in: Lippstädter Heimatblätter Nr. 89, Lippstadt 2009.
Claudia Strieter: Aushandeln von Zunft – Möglichkeiten und Grenzen ständischer Selbstbestimmung in Lippstadt, Soest und Detmold (17. bis 19. Jahrhundert), Aschendorff Verlag: Münster 2011.
Erich Kittel: „Die Samtherrschaft Lippstadt 1445 – 1851“; in: Franz Petri (Hrsg.): Westfälische Forschungen IX., Verlag Aschendorff: Münster 1956.
Friedrich Bernward Fahlbusch: „Vom Dortmunder Abkommen zum Klever Vertrag 1609 – 1666“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985.
Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985.
Herrmann Hamelmann: Geschichtliche Werke – Band 2: Reformationsgeschichte Westfalens, Klemens Löffer: Münster 1913.
Heinz-K. Jung: „Stadt und Stadtraum im 19. und 20. Jahrhundert“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil II, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985.
Dr. Jürgen Kloosterhuis: „Vom Schnittpunkt ins Abseits – Die Samtstadt Lippstadt im Spiegel der kleve-märkischen und älteren brandenburg-preußischen Überlieferung“; in: Lippstädter Heimatblätter Nr. 67, Lippstadt 1987.
Ludwig Remling: „Die konfessionelle Entwicklung von der Niederlage der Stadt (1535) bis zum Westfälischen Frieden (1648)“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985.
Paul Scheffer-Boichorst: Herr Bernhard von der Lippe als Ritter, Mönch und Bischof, Regensberg: Münster 1871.
Wolfgang Bockhorst: „Lippstadt im Spätmittelalter“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985.
Wolfgang Maron: Wirtschaft, Gesellschaft und Politik in Lippstadt 1815-1914, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1988.
1 Kondominium oder auch Samtherrschaft: Die gemeinsame Herrschaft von zwei oder mehr Herren über ein bestimmtes Herrschaftsgebiet. Die Herrscher legen dabei die Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflichten, die sie jeweils im Herrschaftsgebiet besitzen, in einem Kondominiumsvertrag fest. Alle Aktionen, die das Gebiet betreffen und nicht im Vertragswerk vereinbart sind, bedürfen einer Abstimmung aller Teilnehmer des Samtherrschaftsverhältnisses. Diese Form der Herrschaft war vor allem im Mittelalter und in der beginnenden Neuzeit üblich, wenn beispielsweise Streit über ein Gebiet herrschte oder eine Erbschaft zwei Erben bestimmte.
2 Allgemeine Informationen aus: Erich Kittel: „Die Samtherrschaft Lippstadt 1445 – 1851“, in: Franz Petri (Hrsg.): Westfälische Forschungen IX., Verlag Aschendorff: Münster 1956, S. 96-98.
3 Paul Scheffer-Boichorst: Herr Bernhard von der Lippe als Ritter, Mönch und Bischof, Regensberg: Münster 1871, S. 8.
4 Allgemeine Informationen aus: Erich Kittel: „Die Samtherrschaft Lippstadt 1445 – 1851“, in: Franz Petri (Hrsg.): Westfälische Forschungen IX., Verlag Aschendorff: Münster 1956, S. 97-99.
5 Lippische Teilungsurkunde von 1344 zitiert nach: Erich Kittel: „Die Samtherrschaft Lippstadt 1445 – 1851“, in: Franz Petri (Hrsg.): Westfälische Forschungen IX., Verlag Aschendorff: Münster 1956, S. 97.
6 Otto Preuß, August Falkmann: Lippische Regesten – Zweiter Band, Meyer’sche Hofbuchhandlung: Lemgo und Detmold 1863, S. 368-369.
7 Otto Preuß, August Falkmann: Lippische Regesten – Zweiter Band, Meyer’sche Hofbuchhandlung: Lemgo und Detmold 1863, S. 365-366.
8 Laut Otto Preuß, August Falkmann: Lippische Regesten – Zweiter Band, Meyer’sche Hofbuchhandlung: Lemgo und Detmold 1863, S. 366. entsprach die Pfandsumme nur „800 löthige[n] Mark westfälischen Silbers“. In allen weiteren Quellen und in der Literatur sind jedoch durchgängig 8.000 Mark angegeben, darauf wird hier Bezug genommen. Selbst die Lippischen Regesten sprechen auf den folgenden Seiten einmal von 8.000 Mark, möglicherweise handelt es sich hier um einen Fehler der Autoren.
9 Wolfgang Bockhorst: „Lippstadt im Spätmittelalter“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 98.
10 Ausspruch des Herzogs von Kleve 1418 zitiert nach: Erich Kittel: „Die Samtherrschaft Lippstadt 1445 – 1851“, in: Franz Petri (Hrsg.): Westfälische Forschungen IX., Verlag Aschendorff: Münster 1956, S. 98.
11 Die Stadt Soest, in unmittelbarer Nähe zu Lippstadt, die sich in kölnischem Besitz befand, wollte sich 1444 bis 1449 im Streit mit dem Kölner Erzbischof Dietrich von Mörs unabhängiger machen um sich Kleve-Mark anschließen zu können. Dieser Streit wurde auch militärisch ausgetragen. Da die Stadt Soest und Kleve-Mark Unterstützung bei ihrem Vorhaben benötigten suchten sie in Lippe einen Bündnispartner, der als Ausgleich für mögliche Kriegsverluste eine Hälfte Lippstadt zurückerhalten sollte. vgl. Wolfgang Bockhorst: „Lippstadt im Spätmittelalter“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 98-100.
12 ygl. Karte bei Vladim Oswalt, Hans Ulrich Rudolf, u.a.: Klett Perthes – Atlas zur Weltgeschichte, Ernst Klett Verlag: Stuttgart und Gotha 2011, S. 231.
Die geographische Isolation Lippstadts von den zwei Herrschaftsgebieten führte zusätzlich zu größerer Eigenständigkeit in der Segenszeit (siehe hierzu auch Seite 8ff dieser Arbeit). vgl. Claudia Strieter: Aushandeln von Zunft – Möglichkeiten und Grenzen ständischer Selbstbestimmung in Lippstadt, Soest und Detmold (17. bis 19. Jahrhundert), Aschendorff Verlag: Münster 2011, S. 49.
13 Kondominiumsvertrag vom 10. März 1445 zitiert nach: Bernhard und Simon von Lippe, Johann von Kleve: „Num. 12. Die Stadt Lippe wird zur Halbscheid verkauft an den Herzog zu Kleve. 1445.“ (Titel aus der Quellensammlung), in: Johann Diederich von Steinen (Hrsg): Westphälische Geschichte mit Kupfern – Vierter Theil., Meyersche Buchhandlung: Lemgo 1760, S. 1015.
14 Kondominiumsvertrag vom 10. März 1445 zitiert nach: Dr. Alfred Overmann: „Die Stadtrechte der Grafschaft Mark 1. – Lippstadt“; in: Historische Kommission für Westfalen (Hrsg.): Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen. Rechtsquellen. Westfälische Stadtrechte., Aschendorffsche Buchhandlung: Münster 1901, S. 21.
15 Kondominiumsvertrag vom 10. März 1445 zitiert nach: Dr. Alfred Overmann: „Die Stadtrechte der Grafschaft Mark 1. – Lippstadt“; in: Historische Kommission für Westfalen (Hrsg.): Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen. Rechtsquellen. Westfälische Stadtrechte., Aschendorffsche Buchhandlung: Münster 1901, S. 21.
16 Kondominiumsvertrag vom 10. März 1445 zitiert nach: Dr. Alfred Overmann: „Die Stadtrechte der Grafschaft Mark 1. – Lippstadt“; in: Historische Kommission für Westfalen (Hrsg.): Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen. Rechtsquellen. Westfälische Stadtrechte., Aschendorffsche Buchhandlung: Münster 1901, S. 22.
17 Kondominiumsvertrag vom 10. März 1445 zitiert nach: Dr. Alfred Overmann: „Die Stadtrechte der Grafschaft Mark 1. – Lippstadt“; in: Historische Kommission für Westfalen (Hrsg.): Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen. Rechtsquellen. Westfälische Stadtrechte., Aschendorffsche Buchhandlung: Münster 1901, S. 22.
18 Reproduktion der märkischen Ausgabe des Kondominiumsvertrags vom 10. März 1445: Landesarchiv NRW Abteilung Münster: Bestand Grafschaft Mark, Urkunden 99.
19 Kondominiumsvertrag vom 10. März 1445 zitiert nach: Dr. Alfred Overmann: „Die Stadtrechte der Grafschaft Mark 1. – Lippstadt“; in: Historische Kommission für Westfalen (Hrsg.): Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen. Rechtsquellen. Westfälische Stadtrechte., Aschendorffsche Buchhandlung: Münster 1901, S. 22.
20 Erich Kittel: „Die Samtherrschaft Lippstadt 1445 – 1851“, in: Franz Petri (Hrsg.): Westfälische Forschungen IX., Verlag Aschendorff: Münster 1956, S. 100.
21 Erich Kittel: „Die Samtherrschaft Lippstadt 1445 – 1851“, in: Franz Petri (Hrsg.): Westfälische Forschungen IX., Verlag Aschendorff: Münster 1956, S. 100.
22 siehe Kapitel „Wandel und Fluch“ dieser Arbeit.
23 Dr. Alfred Overmann: „Die Stadtrechte der Grafschaft Mark 1. – Lippstadt“; in: Historische Kommission für Westfalen (Hrsg.): Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen. Rechtsquellen. Westfälische Stadtrechte., Aschendorffsche Buchhandlung: Münster 1901, S. 22*.
24 Dr. Alfred Overmann: „Die Stadtrechte der Grafschaft Mark 1. – Lippstadt“; in: Historische Kommission für Westfalen (Hrsg.): Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen. Rechtsquellen. Westfälische Stadtrechte., Aschendorffsche Buchhandlung: Münster 1901, S. 22*-23*.
25 Erich Kittel: „Die Samtherrschaft Lippstadt 1445 – 1851“, in: Franz Petri (Hrsg.): Westfälische Forschungen IX., Verlag Aschendorff: Münster 1956, S. 102.
26 Wolfgang Bockhorst: „Lippstadt im Spätmittelalter“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 109.
27 Dr. Alfred Overmann: „Die Stadtrechte der Grafschaft Mark 1. – Lippstadt“; in: Historische Kommission für Westfalen (Hrsg.): Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen. Rechtsquellen. Westfälische Stadtrechte., Aschendorffsche Buchhandlung: Münster 1901, S. 22*.; siehe hierzu auch: Wolfgang Bockhorst: „Lippstadt im Spätmittelalter“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 110.
28 Landesarchiv NRW, Abteilung Detmold: Bestand L 36, F. I, Nr. 1; Vertrag de Anno 1532., keine Blattnummerierungen vorhanden.
29 Siehe hierzu auch die Karte auf Seite 7 dieser Arbeit.
30 Wolfgang Bockhorst: „Lippstadt im Spätmittelalter“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 89.
31 Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 270.
32 Titelblattscan aus: Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 265.; Original: Universitätsbibliothek Münster.
33 Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 261.
34 Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 262, 266-267.
35 Erich Kittel: „Die Samtherrschaft Lippstadt 1445 – 1851“, in: Franz Petri (Hrsg.): Westfälische Forschungen IX., Verlag Aschendorff: Münster 1956, S. 102-103.
36 Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 267.
37 Herrmann Hamelmann: Geschichtliche Werke – Band 2: Reformationsgeschichte Westfalens, Klemens Löffer: Münster 1913, S. 331.
38 Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 268.
39 Dr. Alfred Overmann: „Die Stadtrechte der Grafschaft Mark 1. – Lippstadt“; in: Historische Kommission für Westfalen (Hrsg.): Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen. Rechtsquellen. Westfälische Stadtrechte., Aschendorffsche Buchhandlung: Münster 1901, S. 23*.
40 Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 268.
41 Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 269.
42 Die Gemeinheit meint hier alle Bürger Lippstadts mit Bürgerrechten, die jedoch nicht Mitglied der Zünfte oder der alten Ratsfamilien und des Stadtadels waren, bisher also nicht den geringsten Einfluss auf die Lippstädter Politik gehabt hatten.
43 Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 269-270.; siehe hierzu auch: Dr. Alfred Overmann: „Die Stadtrechte der Grafschaft Mark 1. – Lippstadt“; in: Historische Kommission für Westfalen (Hrsg.): Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen. Rechtsquellen. Westfälische Stadtrechte., Aschendorffsche Buchhandlung: Münster 1901, S. 23*.
44 Claudia Strieter: Aushandeln von Zunft – Möglichkeiten und Grenzen ständischer Selbstbestimmung in Lippstadt, Soest und Detmold (17. bis 19. Jahrhundert), Aschendorff Verlag: Münster 2011, S. 50.
45 Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 271.
46 Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 271-272.
47 Dr. Alfred Overmann: „Die Stadtrechte der Grafschaft Mark 1. – Lippstadt“; in: Historische Kommission für Westfalen (Hrsg.): Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen. Rechtsquellen. Westfälische Stadtrechte., Aschendorffsche Buchhandlung: Münster 1901, S. 23*.
48 Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 272.
49 Schreiben der Stadt Lippstadt an die beiden Landesherren vom 13. Juli 1535, zitiert nach: Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 273.
50 Schreiben der Stadt Lippstadt an die beiden Landesherren vom 13. Juli 1535, zitiert nach: Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 273.
51 Rezess von 1535 zitiert nach: Simon V. von Lippe, Johann III. von Kleve, Bürgermeister und Rat Lippstadts: „Num. 9. Zwischen dem Herzog zu Kleve und der Stadt und Bürgerschaft daselbst, an der andern Seite von 1535.“ (Titel aus der Quellensammlung), in: Johann Diederich von Steinen (Hrsg): Westphälische Geschichte mit Kupfern – Vierter Theil., Meyersche Buchhandlung: Lemgo 1760, S. 1005.
52 Rezess von 1535 zitiert nach: Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 274.
53 Rezess von 1535 zitiert nach: Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 274.
54 Die Prädikanten meinen reformierte Prediger, die von nun an in Lippstadt eingesetzt wurden. Beauftragt wurden sie von Kleve/Mark, da Johann III. seine Vorstellung von der neuen Kirche auch in Lippstadt umgesetzt sehen wollte.
55 Rezess von 1535 zitiert nach: Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 274-275.
56 Siehe hierzu auch Seite 8 dieser Arbeit.
57 Rezess von 1535 zitiert nach: Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 276.
58 Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 278.
59 Dr. Alfred Overmann: „Die Stadtrechte der Grafschaft Mark 1. – Lippstadt“; in: Historische Kommission für Westfalen (Hrsg.): Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen. Rechtsquellen. Westfälische Stadtrechte., Aschendorffsche Buchhandlung: Münster 1901, S. 24*.
60 vgl. der Rezess von 1535: Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 274-277.
61 Rezess von 1535 zitiert nach: Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 276.
62 Heinrich W. Schüpp: „Handlungsspielräume einer Bürgerschaft während der Frühzeit der Reformation“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 277.
63 Landesarchiv NRW, Abteilung Detmold: Bestand L 36, F. I, Nr. 1; div. Verträge und Briefe, keine Blattnummerierungen vorhanden.
64 Ludwig Remling: „Die konfessionelle Entwicklung von der Niederlage der Stadt (1535) bis zum Westfälischen Frieden (1648)“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 281-282.
65 Stadt Lippstadt: Stadt Lippe – von Süden gesehen – 1588, kolorierter Kupferstich, http://www.lippstadt.de/kultur/geschichte/117260100000012516.php, Abrufdatum: 23. 02. 2013.
66 Erich Kittel: „Die Samtherrschaft Lippstadt 1445 – 1851“, in: Franz Petri (Hrsg.): Westfälische Forschungen IX., Verlag Aschendorff: Münster 1956, S. 104.
67 Ludwig Remling: „Die konfessionelle Entwicklung von der Niederlage der Stadt (1535) bis zum Westfälischen Frieden (1648)“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 313-314.
68 Dr. Claudia Becker: „1609 – Auch Lippstadt wird preußisch (aber zunächst nur zur Hälfte)“; in: Lippstädter Heimatblätter Nr. 89, Lippstadt 2009, S. 66.
69 Dr. Jürgen Kloosterhuis: „Vom Schnittpunkt ins Abseits – Die Samtstadt Lippstadt im Spiegel der kleve-märkischen und älteren brandenburg-preußischen Überlieferung“; in: Lippstädter Heimatblätter Nr. 67, Lippstadt 1987, S. 6.; siehe hierzu auch: Dr. Claudia Becker: „1609 – Auch Lippstadt wird preußisch (aber zunächst nur zur Hälfte)“; in: Lippstädter Heimatblätter Nr. 89, Lippstadt 2009, S. 66-67.
70 Dr. Alfred Overmann: „Die Stadtrechte der Grafschaft Mark 1. – Lippstadt“; in: Historische Kommission für Westfalen (Hrsg.): Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen. Rechtsquellen. Westfälische Stadtrechte., Aschendorffsche Buchhandlung: Münster 1901, S. 24*.
71 Friedrich Bernward Fahlbusch: „Vom Dortmunder Abkommen zum Klever Vertrag 1609 – 1666“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 461-463.
72 Friedrich Bernward Fahlbusch: „Vom Dortmunder Abkommen zum Klever Vertrag 1609 – 1666“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 463-464.
73 Friedrich Bernward Fahlbusch: „Vom Dortmunder Abkommen zum Klever Vertrag 1609 – 1666“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 465-467.
74 Schreiben von Friedrich Wilhelm von Brandenburg an den Kaiser vom 26. Juli 1653 zitiert nach: Friedrich Bernward Fahlbusch: „Vom Dortmunder Abkommen zum Klever Vertrag 1609 – 1666“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 469.
75 Friedrich Bernward Fahlbusch: „Vom Dortmunder Abkommen zum Klever Vertrag 1609 – 1666“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil I, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 468-469.
76 Dr. Jürgen Kloosterhuis: „Vom Schnittpunkt ins Abseits – Die Samtstadt Lippstadt im Spiegel der kleve-märkischen und älteren brandenburg-preußischen Überlieferung“; in: Lippstädter Heimatblätter Nr. 67, Lippstadt 1987, S. 6.
77 Landesarchiv NRW, Abteilung Detmold: Bestand L 36, F. I, Nr. 1; Recetsus de Anno 1670., 1670, keine Blattnummerierungen vorhanden.
78 Claudia Strieter: Aushandeln von Zunft – Möglichkeiten und Grenzen ständischer Selbstbestimmung in Lippstadt, Soest und Detmold (17. bis 19. Jahrhundert), Aschendorff Verlag: Münster 2011, S. 53-54.
79 Dr. Alfred Overmann: „Die Stadtrechte der Grafschaft Mark 1. – Lippstadt“; in: Historische Kommission für Westfalen (Hrsg.): Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen. Rechtsquellen. Westfälische Stadtrechte., Aschendorffsche Buchhandlung: Münster 1901, S. 25*.
80 Landesarchiv NRW, Abteilung Detmold: Bestand L 36, F. I, Nr. 1; div. Erlasse und Rezesse, ab 1666, keine Blattnummerierungen vorhanden.
81 Claudia Strieter: Aushandeln von Zunft – Möglichkeiten und Grenzen ständischer Selbstbestimmung in Lippstadt, Soest und Detmold (17. bis 19. Jahrhundert), Aschendorff Verlag: Münster 2011, S. 107-108.
82 Forderungen Lippes an Preußen für eine Abtretung Lippstadts zitiert nach: Claudia Strieter: Aushandeln von Zunft – Möglichkeiten und Grenzen ständischer Selbstbestimmung in Lippstadt, Soest und Detmold (17. bis 19. Jahrhundert), Aschendorff Verlag: Münster 2011, S. 54.
83 Mit diesen Reformen sollten die Befugnisse von Bürgermeister und Rat geändert werden und eine neue Ratsverfassung erlassen werden.
84 Dr. Alfred Overmann: „Die Stadtrechte der Grafschaft Mark 1. – Lippstadt“; in: Historische Kommission für Westfalen (Hrsg.): Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen. Rechtsquellen. Westfälische Stadtrechte., Aschendorffsche Buchhandlung: Münster 1901, S. 25*.
85 Erich Kittel: „Die Samtherrschaft Lippstadt 1445 – 1851“, in: Franz Petri (Hrsg.): Westfälische Forschungen IX., Verlag Aschendorff: Münster 1956, S. 107-108.
86 Heinz-K. Jung: „Stadt und Stadtraum im 19. und 20. Jahrhundert“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil II, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 611-615.
87 Landesarchiv NRW, Abteilung Detmold: Bestand L 77 A, Nr. 1282; Briefkontakt Fürstin Pauline und dem Präfekten des Ruhrdepartments, ab 1808, Blatt 152ff.
88 Von Romberg war der zuständige Vorgesetzte im napoleonischen Großherzogtum Berg.
89 Landesarchiv NRW, Abteilung Detmold: Bestand L 77 A, Nr. 1282; Ernennung des Muncipalbeamten für Lippstadt, 28. Juli 1809, Blatt 44.
90 Landesarchiv NRW, Abteilung Detmold: Bestand L 77 A, Nr. 1282; Briefkontakt Schmitz-von Romberg, ab 1809, Blatt 63, 69, 83, 141f.
91 Landesarchiv NRW, Abteilung Detmold: Bestand L 77 A, Nr. 1282; Kaiserliches Decret enthaltend die Verwaltungsordnung des Großherzogtums Berg. Düsseldorf, gedruckt bey Dänzer und Leers 1809., 1809, Blatt 15-26.
92 Heinz-K. Jung: „Stadt und Stadtraum im 19. und 20. Jahrhundert“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil II, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 616-620.
93 Wolfgang Maron: Wirtschaft, Gesellschaft und Politik in Lippstadt 1815-1914, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1988, S. 4-5.
94 Landesarchiv NRW, Abteilung Detmold: Bestand L 77 A, Nr. 1291; Erlass zum westfälischen Preußen, 21. Juni 1815 Berlin, Blatt 2-3.
95 Wolfgang Maron: Wirtschaft, Gesellschaft und Politik in Lippstadt 1815-1914, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1988, S. 20-21.
96 Landesarchiv NRW, Abteilung Detmold: Bestand L 77 A, Nr. 1291; Bsp.: Huldigung des Magistrats von Lippstadt, 31. Oktober 1840 Lippstadt, Blatt 22-24.
97 siehe Kapitel 5.2 „Wandel und Fluch“ dieser Arbeit.
98 Scan der Entlassung Lippstadts aus dem lippischen Untertanenverband: Stadtarchiv Lippstadt: StR C 386; Detmold 1851, Ausschnitt S. 1.
99 Heinz-K. Jung: „Stadt und Stadtraum im 19. und 20. Jahrhundert“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil II, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 625.
100 Erich Kittel: „Die Samtherrschaft Lippstadt 1445 – 1851“, in: Franz Petri (Hrsg.): Westfälische Forschungen IX., Verlag Aschendorff: Münster 1956, S. 108.
101 Wolfgang Maron: Wirtschaft, Gesellschaft und Politik in Lippstadt 1815-1914, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1988, S. 52.
102 Antrag der Stadt an Preußen aus dem Januar 1849 zitiert nach: Erich Kittel: „Die Samtherrschaft Lippstadt 1445 – 1851“, in: Franz Petri (Hrsg.): Westfälische Forschungen IX., Verlag Aschendorff: Münster 1956, S. 108.
103 Denkschrift der Bürger vom 20. Januar 1849 zitiert nach: Erich Kittel: „Die Samtherrschaft Lippstadt 1445 – 1851“, in: Franz Petri (Hrsg.): Westfälische Forschungen IX., Verlag Aschendorff: Münster 1956, S. 109.
104 Denkschrift der Bürger vom 20. Januar 1849 zitiert nach: Erich Kittel: „Die Samtherrschaft Lippstadt 1445 – 1851“, in: Franz Petri (Hrsg.): Westfälische Forschungen IX., Verlag Aschendorff: Münster 1956, S. 109.
105 Landesarchiv NRW, Abteilung Detmold: Bestand L 77 A, Nr. 1297; Briefkontakt Lippstadts mit den Landesherren, 1849 Lippstadt, Blatt 142-144.
106 Landesarchiv NRW, Abteilung Detmold: Bestand L 77 A, Nr. 1297; Berechnungen und Auflistungen der Erträge der Gesammtstadt Lippstadt, ab 1849 Detmold, Blatt 105-110.
107 Forderungen Lippes an Preußen für eine Abtretung Lippstadts zitiert nach: Claudia Strieter: Aushandeln von Zunft – Möglichkeiten und Grenzen ständischer Selbstbestimmung in Lippstadt, Soest und Detmold (17. bis 19. Jahrhundert), Aschendorff Verlag: Münster 2011, S. 54.
108 Heinz-K. Jung: „Stadt und Stadtraum im 19. und 20. Jahrhundert“; in: Wilfried Ehbrecht (Hrsg.): Lippstadt Beiträge zur Stadtgeschichte – Teil II, Stadt Lippstadt: Lippstadt 1985, S. 625-626.; siehe hierzu auch: Erich Kittel: „Die Samtherrschaft Lippstadt 1445 – 1851“, in: Franz Petri (Hrsg.): Westfälische Forschungen IX., Verlag Aschendorff: Münster 1956, S. 108-109.
PREISTRÄGER
2015
Auch in diesem Jahr wurden erfreulicher Weise wieder Geschichtsfacharbeiten mit regionalgeschichtlichem Schwerpunkt von Schülerinnen und Schülern weiterführender Schulen eingereicht; fünf von ihnen konnten prämiert werden, d.h., dass die Preisträger neben einem Geldpreis auch eine einjährige Schnuppermitgliedschaft in unserem Verein bekommen. Die Preisträger seien hier kurz vorgestellt:
Marco Osdiek
Marco Osdiek vom Gymnasium Schloss Neuhaus hat als Schüler der EF (=Klasse 10), wo der Schwerpunkt auf Aneignung von Methoden der Geschichtswissenschaft liegt, das allseits bekannte Thema „Kreuzzüge“ mit der Person eines Paderborner Bischofs verbunden – zumindest mit einem, der in der Paderborner Bischofsliste (1223-1225) steht; denn er zeigt, dass dieser sich eher einen Namen als „Technikfreak“, als Bastler der Eroberungsmaschine gemacht hat, mit der es den Kreuzfahrern gelang, in die muslimische Festung Damiette in Ägypten einzudringen; Oliver wurde damit zum wirklich ersten Kardinal des Paderborner Bistums.
Sophia Hense
Sophia Hense vom Gymnasium Carolinum in Marsberg hat sich mit der originelle Frage beschäftigt: „Stand der „Zentrumsturm“ in Marsberg?“
Analyse der Wahlergebnisse des Zentrums in der Weimarer Republik.“
Sie zieht entgegen der weitverbreiteten Meinung, dass Katholiken nicht so anfällig gewesen seien für die Nazis und diese entsprechend auch nicht gewählt hätten, das Fazit, dass dies weniger eine Frage der Konfession gewesen sei als auf die starke Bindung der Katholiken an ihren politischen Arm, eben das Zentrum, zurückzuführen sei; nach der Selbstauflösung des Zentrums sieht sie entsprechend auch keine großen Unterschiede mehr im Wahlverhalten.
Und das ist beiden in ausgezeichneter Weise gelungen.
Maren Bartels
Maren Bartels vom Pelizaeus-Gymnasium hat gearbeitet über:
„Flucht und Vertreibung aus den deutschen Ostgebieten um 1945-1947. Die Integration von Flüchtlingen anhand eines Zeitzeugeninterviews“ – mit durchaus zitierenswerten Aussagen einer Person, die damals selber als Flüchtling hierher kam und sich über das aktuelle Umgehen weiter Teile der Gesellschaft der BRD mit den aktuell hier als Flüchtlingen ankommenden Menschen wundert. Um Fragen stellen zu können, braucht es einen Hintergrund, den man sich angeeignet haben muss,
im Unterricht oder eben beim Lesen von Büchern. Vor allem aber braucht es Fingerspitzengefühl, Einfühlungsvermögen und möglichst offene Ohren, um das zu verstehen, was uns eine andere Generation erzählt.
Marius Mühlenkamp
Dies zeichnet auch die Arbeit von Marius Mühlenkamp vom gleichen Gymnasium aus; sein Thema lautet: „Zerstörung und Wiederaufbau Paderborns nach dem Zweiten Weltkrieg. Spurensuche mit Hilfe von Zeitzeugen.“ Wir begegnen in dieser Arbeit Menschen, die von ihrer Zeit und ihrem Umfeld geprägt sind. Dem Verfasser ist es gelungen, sich mit seinen ihm heute vermittelten Werten, vor allem aber den Informationen, die uns heute zur Verfügung stehen, vorsichtig an die Befragten heran zu tasten und sich bei der Bewertung zurück zu nehmen.
Philipp Dransfeld
Die dritte an diesem Gymnasium zu prämierende Arbeit stammte von Philipp Dransfeld, der sich mit der „Reichsprogromnacht 1938 in Paderborn und Veränderungen von Leben und Wahrnehmung der Juden Paderborns infolge der Reichsprogromnacht“ beschäftigt hat. Auch hier zeigt sich, dass der Blick in die Regionalgeschichte uns ein runderes, ein plastischeres Bild liefern kann, als es Gesamtdarstellungen der deutschen Geschichte, zum Zweiten Weltkrieg oder der NS-Zeit in Deutschland tun können.
2014
Zwei Schüler des Hüffertgymnasiums Warburg haben in diesem Jahr die Schülerpreise des Vereins für Geschichte gewonnen: Gina Stock (16) und Daniel Humburg (19).
Aus allen Bewerbungen haben die beiden Warburger Gymnasiasten den 2. und 3. Platz belegt. Ein erster Platz wurde in diesem Jahr nicht vergeben.
Beide haben sich in ihrer Facharbeit mit der Regionalgeschichte der Orte Germete und Körbecke auseinandergesetzt – Gina Stock mit der Geschichte der Juden ihres Heimatortes Körbecke nach Beginn der Nazi-Diktatur und Daniel Humburg mit den Auswirkungen des 1. Weltkrieges in Germete und den Reaktionen der Bevölkerung.
„Die beiden haben es geschafft, die geschichtlichen Ereignisse sowohl interessant als auch objektiv darzustellen, so dass sich ein Leser anhand der Quellen auch selbst ein Bild machen kann“, so Dr. Michael Wittig, Vorsitzender des Vereins für Geschichte.
2013
Auch in diesem Jahr wurden von Gymnasien aus den Kreisen Paderborn und Höxter wiederum Geschichts-Facharbeiten mit regionalem Themenschwerpunkt eingereicht. Ein Team mit fachlicher und pädagogisch-didaktischer Qualifikation hat diese gesichtet.
Als beste Arbeit und dem 1. Preis bewertet wurde die von Gregor Christiansmeyer vom Mauritius-Gymnasium, Büren, eingereichte Untersuchung über das „Kondominium über Lippstadt“. Christiansmeyer hat das sich wandelnde Nachbarschaftsverhältnis zwischen dem Haus Lippe, Kleve-Mark beziehungsweise Brandenburg-Preußen und den Einwohnern der Stadt vom 15. bis ins 19. Jahrhundert nachgezeichnet und diese schwierige Materie gut verständlich dargestellt.
Die Arbeit der auf Platz 2 Gesetzten reichte das Gymnasium St. Xaver, Bad Driburg ein. Viktoria Deermannhat sich mit der Geschichte des im Dritten Reich im Emsland errichteten Arbeitslager sowie den Auswirkungen auf die dortige Bevölkerung auseinandergesetzt.
Auch zwei weitere Facharbeiten kamen von der Driburger Schule: Aron Rieckmann hat sich mit den unterschiedlichen Krieger-/Gefallenendenkmälern in seiner Heimatstadt beschäftigt, die den Wandel von Heldenverehrung bis zur Trauerbewältigung mit christlichen Motiven zeigen. Ebenfalls der Heimatort stellte das Thema für Niklas Möller aus Altenbeken, der die Bedeutung der Eisenbahn für den Ort und seine Bewohner in Geschichte und Gegenwart darstellte.
Drei Arbeiten wurden auch vom Goerdeler-Gymnasium, Paderborn, eingereicht: die Oberstufenarbeiten von Katharina Wenderott, Marius Brettner und Sebastian Schlesong. Frau Wenderott hat sich mit der Bedeutung des Paderborner Hellwegs für die Entwicklung und den Handel der Stadt auseinandergesetzt. Herr Schlesong hat sich mit den Plänen der Nationalsozialisten zum Ausbau der Wewelsburg zu einem ideologischen Zentrum beschäftigt und nach deren zentraler oder marginaler Bedeutung im Dritten Reich gefragt. An diesem Ort hat sich auch Herr Brettner umgehört, der mit heutigen Bewohnern an der Stelle des einstigen KZ Niederhagen, sowie mit Regionalgeschichtlern über den Umgang mit dieser problematischen Vergangenheit sensible Gespräche geführt hat.
2012
2012 wurden zwei Arbeiten ausgezeichnet, die in großer Selbständigkeit entstanden sind: Sebastian Beug vom Gymnasium Brede in Brakel hat sich im Stadtarchiv Höxter auf Spurensuche nach politischen Aktivitäten in der Weserstadt im Zuge der Revolution von 1848/49 gemacht; was er dabei herausfand, hat er differenziert dargestellt. Sonja Werner vom Goerdeler Gymnasium Paderborn hat das politische Wirken Franz Löhers und seinen Einfluss auf die Paderborner Bürger zur Zeit der Märzrevolution 1848 nachgezeichnet.
2011
2011 gingen die Preise an Corinna Ikemeyer, Gymnasium Schloß Neuhaus, für ihre Arbeit zum Thema “Armutsbekämpfung und Pauperismus in Paderborn in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts”. Frau Ikemeyer ging in ihrer Arbeit den verschiedenen Initiativen nach, mit denen Paderborner Bürger der wachsenden Armut in dieser Zeit begegnen wollten. Malte Gaidt, ebenfalls Gymnasium Schloß Neuhaus,wurde für seine Darstellung des politischen Charakters des Liborifestes in der NS-Zeit ausgezeichnet. Und für ihre Spurensuche zum Wirken des Linksliberalen Franz Löher in der Revolution von 1848/49 bekam Johanna Deubel, wiederum Gymnasium Schloß Neuhaus, ebenfalls einen Preis.