Satzung

Satzung des Vereins für Geschichte an der Universität Paderborn e.V.
vom 30. März 1983, mit Änderungen vom 27.06.1988, 06.06.2000 und 19.11.2004

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein für Geschichte an der Universität Paderborn hat seinen Sitz in Paderborn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er dient der Förderung wissenschaftlicher Zwecke, insbesondere der wissenschaftlichen Erarbeitung der Geschichte vorzugsweise im Raum Ostwestfalen in neuerer Zeit und deren Veröffentlichung. Der Vorstand trifft hierzu geeignete Maßnahmen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können werden: Personen und Personenvereinigungen, die gewillt sind, im Sinne dieser Satzung zu arbeiten. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die der Vorstand ablehnen kann. Die Mitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung, den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung, die zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam wird oder durch Ausschluss, über den der Vorstand ebenfalls, wie genannt, beschließt. Ein Ausschluss ist möglich, wenn das Vereinsmitglied gegen den Zweck der Satzung (§ 2) verstößt oder Beiträge trotz Aufforderung längere Zeit nicht entrichtet. Gegen diesen Ausschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Korrespondierende Mitglieder können werden: Natürliche oder juristische Personen, die gewillt sind, im Sinne des Vereins mitzuwirken. Sie haben keine Rechte und Pflichten.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Rechnungsprüfer. Ein Beirat kann eingerichtet werden.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
dem Schriftführer
dem Schatzmeister und
stimmberechtigten Beisitzern, denen besondere Aufgabenbereiche zugewiesen werden können.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und durch den 2. Vorsitzenden (Stellvertreter) vertreten.
Beide Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere entscheidet er über alle Aufgaben des Vereins nach § 2 der Satzung sowie über die Verwendung der Einnahmen. Der Vorstand verfügt über die eingenommenen Beiträge.
(4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für den Zeitraum von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(5) Zur Beratung ist der Vorstand berechtigt, weitere Personen hinzuziehen.

§ 6 Beirat

(1) Der Beirat soll der Verankerung des Vereins in der Öffentlichkeit dienen und eine beratende Funktion ausüben.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand ernannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Zu Beiratsmitgliedern können auch Nichtmitglieder des Vereins bestellt werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens alle 2 Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Auf dieser Versammlung ist vom Vorsitzenden der Geschäftsbericht und vom Schatzmeister der Rechnungsbericht vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre zwei Kassenprüfer.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, durch einfache Mehrheit gefasst.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, setzt die Beiträge fest und entscheidet endgültig über alle Vereinsangelegenheiten, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

§ 8 Ehrenmitgliedschaft

(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft und den Ehrenvorsitz verleihen.
(2) Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
(3) Ehrenvorsitzende sind in der Mitgliederversammlung und in der Vorstandssitzung stimmberechtigt.

§ 9 Protokollführung

Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden erforderlich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Begünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aus ihr gestrichen wird, sind dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt für den Fall der Auflösung, der Eingliederung oder der Vermögensübertragung im ganzen.
Eine Satzungsänderung, die den gemeinnützigen Zweck aufheben soll, ist unzulässig.

§ 11 Verbot zur Ausschüttung von Gewinnen an Mitglieder

Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand und alle sonstigen Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur nach vorheriger Bekanntgabe in der Tagesordnung von der Mitgliederversammlung vollzogen werden. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, kann eine Stimmabgabe per Post innerhalb von 30 Tagen erfolgen.
Bei einer Auflösung des Vereins wird nach der Erledigung aller Verbindlichkeiten ein etwa verbleibendes Vermögen der Bibliothek der Universität Paderborn zur Verfügung gestellt mit der Auflage, den Betrag im Sinne der Satzung (§ 2) zu verwenden.

Westfälische Biographien